Viele Verbraucher verwechseln die Begriffe “Garantie” und “Gewährleistung”. Hier zeigen wir Ihnen die Unterschiede.
Eine Gewährleistung wird dem Käufer einer Ware gesetzlich zugesichert. Dies wird mit Schutz des Verbrauchers begründet. Daher haben Kunden das Recht, mangelhafte Ware bis zu 24 Monate lang nach dem Kauf zu reklamieren.
Eine Garantie ist meist umfangreicher als die gesetzlich zugesicherte Pflicht. Sie wird vom Hersteller und/oder Händler freiwillig angeboten. Die Garantie ersetzt nicht die gesetzliche Gewährleistung. Ist eine Garantie zugesichert, ist kein einseitiger Widerruf möglich.
Die Gewährleistung ist eine rechtliche Regelung. Sie verpflichtet den Hersteller oder Händler dazu, für Mängel an der gelieferten Ware einzustehen. Diese Mängel müssen bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden gewesen sein, auch wenn sie erst später entdeckt werden. Gemäß § 438 BGB beträgt die Gewährleistungspflicht in der Regel 24 Monate. Während der ersten sechs Monate nach Übergabe der Ware vermutet der Gesetzgeber, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Die Sachlage ist nur anders, wenn der Verkäufer nachweist, dass der Mangel erst nach Übergabe entstanden ist. Dies bedeutet, dass in den ersten sechs Monaten die Beweislast beim Verkäufer liegt.
Beachten Sie bei gebrauchten Waren: Die Gewährleistung verkürzt sich womöglich durch AGB oder freie Vereinbarungen zwischen den Parteien auf zwölf Monate. Das bedeutet, dass bei gebrauchten Waren die Gewährleistungsfrist unter Umständen kürzer ist als bei neuen Waren.
Im Falle eines Mangels während der Gewährleistungsfrist hat der Käufer verschiedene Rechte, die je nach Situation variieren. Dazu gehören unter anderem das Recht auf:
Der genaue Umfang der Rechte des Käufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes und den individuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Es ist ratsam, bei mangelhaften Waren die gesetzlichen Regelungen und individuellen Vertrags-Bedingungen sorgfältig zu prüfen. Gegebenenfalls ist rechtlicher Rat notwendig.
Gemäß §§ 434 ff. BGB wird eine Sache als mangelhaft angesehen, wenn:
Tritt ein Sachmangel auf, stehen dem Käufer gemäß § 437 BGB folgende gesetzlichen Rechte zu:
Es ist wichtig zu beachten, dass der Käufer in der Regel das Wahlrecht hat, welche der oben genannten Möglichkeiten er in Anspruch nimmt. Der Verkäufer kann in der Regel nicht einseitig bestimmen, wie der Mangel behoben wird. Es ist ratsam, im Falle von Sachmängeln die gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls juristischen Rat in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte als Käufer zu wahren.
Eine Garantie ist eine zusätzliche Leistung, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Hersteller und Händler bieten sie freiwillig an. Es handelt sich bei der Garantie um eine frei gestaltbare und freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers. Dieser garantiert, dass die Ware bestimmte Eigenschaften oder eine bestimmte Qualität hat oder dass bestimmte Leistungen erbracht werden. Der Käufer kann sowohl gesetzliche Rechte der Gewährleistung als auch Garantie-Ansprüche geltend machen, falls ein Mangel auftritt.
Es ist ratsam, Bedingungen und Einschränkungen einer Garantie sorgfältig zu prüfen. Schließlich weichen sie möglicherweise von den gesetzlichen Gewährleistungs-Rechten ab. Ziehen Sie bei einer gekauften Ware mit Mängeln sowohl die Gewährleistungs-Rechte als auch die Garantie-Ansprüche in Betracht. Holen Sie sich gegebenenfalls auch hierbei rechtlichen Rat, um die eigenen Rechte als Käufer zu wahren.
Grundsätzlich gibt es drei Formen der Garantie:
Solche Garantie-Versprechen beziehen sich in der Regel auf eine bestimmte Funktionsfähigkeit der Sache oder bestimmter Teile. Die Gewährleistung ist in der Regel Sache des Händlers, die Garantie Sache des Herstellers.
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