Streitgegenständlich war im zugrundeliegenden Verfahren eine E-Klasse Limousine des Sindelfinger Automobilkonzerns. Bereits 2014 hat der Kläger das Fahrzeug zu einem Preis von EUR 61.300,00 erworben. Wie das Gros der Dieselfahrzeuge verfügt auch das vorliegende Fahrzeug über die temperaturgesteuerte Abgasrückführung (sog. „Thermofenster“).
Diese Software-Modulation führt dazu, dass die Abgasreinigung nur innerhalb eines bestimmten Temperaturabschnitts ordnungsgemäß funktioniert. Bereits bei einer – in Deutschland typischen – Außentemperatur von 10°C wird die Abgasrückführung und somit auch die Reinigung der Abgase reduziert. Folglich werden außerhalb dieser Temperaturgrenzen die Grenzwerte für Stickoxide nicht eingehalten, was zu einer übermäßigen Belastung der Umwelt führt.
Der Bundesgerichtshof – in Fortführung der europäischen Rechtsprechung – urteilte, dass im Falle des verbauten Thermofensters dem Eigentümer ein Anspruch in Höhe von 5 – 15 Prozent des Kaufpreises zusteht. Die jeweilige Höhe ist der Entscheidung des entscheidenden Gerichts vorbehalten. Vorliegend sah das LG Stuttgart eine Zahlung von EUR 9.169,50 – mithin den Höchstsatz von 15% des Kaufpreises – als angemessene Entschädigung an. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt die Autohersteller weiter in die Verantwortung. Schadensersatzansprüche können nunmehr gegen jeden Fahrzeughersteller leichter durchgesetzt werden.
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