Der von Wawra & Gaibler vertretene Kläger schloss zur Finanzierung des überwiegenden Teils des Kaufpreises für den Erwerb eines Seat Leon im Juli 2017 einen Darlehensvertrag. Der Kaufpreis des Fahrzeugs betrug EUR 14.960,00. Die Klagepartei leistete eine Anzahlung in Höhe von EUR 5.000,00. Der restliche Betrag sollte über 48 monatliche Raten zu je EUR 129,55 und einer Schlussrate in Höhe von EUR 5.402,05 an die SEAT Bank zurückgeführt werden. Mit Schreiben vom 19.07.2017 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag wirksam und gab das Fahrzeug der Beklagten in ordnungsgemäßem Zustand zurück.
Die Klagepartei begehrte insbesondere die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, sowie Rückzahlung sämtlicher Raten. Diese beliefen sich im Zeitpunkt des Vertragswiderrufs auf EUR 16.620,45. Bei der endgültigen Schadensabrechnung kam es in der Folge allerdings zu Diskrepanzen.
Im Rahmen des zugrundeliegenden Vertrags wurde eine Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers vereinbart. Der Wertverlust eines finanzierten Fahrzeugs bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte anhand der Vergleichswertmethode. Der Verkehrswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Verkehrswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe sind in Relation zu setzen. Vorliegen bestand bezüglich der Höhe des – in die Restwertermittlung einzubeziehenden – Händlereinkaufswerts Uneinigkeit.
Bei der Ermittlung des Wertersatzanspruchs ist der Händlereinkaufswert vom Kaufpreis abzuziehen. Mittels eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens konnte für die Klagepartei positiv festgestellt werden, dass der Händlereinkaufswert von der Beklagten zu niedrig angesetzt wurde.
Die von der SEAT Bank im Ergebnis gestellte Abrechnung war fehlerhaft. Die Differenz zwischen Kaufpreis und Händlereinkaufspreis ist der von der Klagepartei zu zahlende und durch die geleisteten Ratenzahlungen bereits abgegoltene Wertersatz. Durch die fehlerhafte Berechnung des Wertersatzes kann die Klagepartei von der SEAT Bank insgesamt einen Betrag von EUR 1.030,00 ersetzt verlangen.
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