Das Landgericht Dresden sprach in dem von Wawra & Gaibler geführten Verfahren Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Der Kläger bekam vom Gericht fast den kompletten Kaufpreis erstattet zuzüglich der Zahlung von Zinsen. Im vorliegenden Verfahren ging es um einen VW Caddy, der bereits am 26.11.2011 als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von EUR 17.807,00 erworben wurde.
Das Fahrzeug ist mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die dazu führt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb sind die Emissionswerte jedoch um ein Vielfaches erhöht.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das LG Dresden sah den zugrundeliegenden Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB als gegeben an. Der Kläger hatte sich bereits 2018 für die Musterfeststellungsklage am OLG Braunschweig gegen die Volkswagen AG angeschlossen. Diese Anmeldung führte dazu, dass die drohende Verjährung der Ansprüche für den Zeitraum der Anmeldung gestoppt war.
Bis zum Zeitpunkt der Rücknahme der Musterfeststellungsklage am 30.04.2020 lief die Verjährungsfrist des Anspruchs nicht weiter. Dies hat zur Folge, dass die Zeitspanne der Anmeldung zur ursprünglich laufenden Verjährungsfrist hinzugerechnet wurde.
Bei Einreichung der Klage im Jahr 2021 war der Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB somit noch nicht verjährt. Das LG Dresden verurteilte die Volkswagen AG folgerichtig zur Rücknahme des schadhaften PKW und zur Zahlung einer Summe von EUR 14.382,78 nebst 5% Zinsen an die Klagepartei.
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