Mit aktuellem Urteil erkennt das Landgericht Landshut den Anspruch des Klägers wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung an. Der Kläger erwarb am 14.06.2019 ein Fahrzeug der Marke Audi, Typ A6 (Motor 3.0 TDI) für EUR 38.450,00. Dieses war mit einem Motor des Typs EA 897 ausgestattet, welcher zur neuen Motorengeneration der Audi AG gehört. Seitens des Kraftfahrbundesamts (KBA) ist ein verpflichtender Rückruf für das Fahrzeug ergangen.
Das KBA musste feststellen, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtungen in Form einer Motorsteuerungssoftware enthält, die dafür sorgt, dass die Abgasemissionsgrenzwerte lediglich auf dem Prüfstand während des Zulassungsverfahrens eingehalten werden. Unter realen Fahrbedingungen werden die Grenzwerte allerdings in keinster Weise eingehalten.
Das Landgericht Landshut sieht der eine Schädigung des Verbrauchers durch Verwendung dieser Software als gegeben an und begründete seine Entscheidung wie folgt:
Das streitgegenständliche Fahrzeug enthält eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs.1 VO (EG) 715/2007. Die unstreitig vorhandene Aufheizstrategie (Strategie A), also die übermäßige Durchführung einer Erwärmung der Betriebskomponenten zu Beginn des NEFZ mit der Folge, dass das Stickoxidverhalten positiv beeinflusst wird, ist Teil des Emissionskontrollsystems im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007. Die Emissionen werden ersichtlich kontrolliert und gesteuert. Die enge Bedatung der Motorsteuerungssoftware führt dazu, dass lediglich auf dem Prüfstand der Schadstoffausstoß reduziert wird
Im Rahmen der Beantragung der Zulassung des Fahrzeugs muss der Hersteller darlegen, dass das Fahrzeug die Grenzwerte einhält. Werden diese nicht eingehalten, droht dem Fahrzeughalter der Entzug der Betriebserlaubnis. Das Fahrzeug hält die Grenzwerte jedoch nur auf dem Prüfstand – während des Zulassungsverfahrens ein – nicht jedoch unter realen Betriebsbedingungen.
Die Audi AG hat der zuständigen Behörde nicht offengelegt, dass das Fahrzeug die Stickoxidwerte nur auf dem Prüfstand einhält, im realen Straßenverkehr diese allerdings um ein Vielfaches überschreitet. Das Kraftfahrbundesamt – als zuständige Behöre – wurde über die Einhaltung der Grenzwerte getäuscht, was den Anspruch des Klägers begründete.
Entsprechend wurde Audi zur Schadensersatzzahlung in Höhe von EUR 32.627,90 nebst Zinsen und zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt. Die Klagepartei erhält somit fast 80% des bezahlten Kaufpreises zurück.
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