Netflix und Spotify behalten sich in ihren Nutzungs-Bedingungen das Recht vor, die Abo-Preise zu erhöhen. Der BGH erklärte diese Klauseln jedoch für rechtswidrig, da diese Verbraucher unangemessen benachteiligen. Bei laufenden Verträgen sind einseitige Preisänderungen nur zulässig, wenn sie transparenten Regeln folgen. Netflix sind damit zukünftige Preiserhöhungen nur erlaubt, wenn dadurch höhere Kosten gedeckt werden müssen. Eine Erhöhung zur Gewinn-Maximierung ist jedoch untersagt.
Die Klausel zur Vereinbarung der Preisänderungen hat bereits 2019 die Berliner Justiz als unzulässig eingestuft. Dies bestätigte der BGH. Zudem obliegt die Beweispflicht für höhere Kosten beim Streaming-Dienstleister. Der BGH lehnte die Nichtzulassungs-Beschwerde von Netflix ab. Das Urteil des Kammergerichts ist seit dem 15.04.2021 rechtskräftig.
Die Betreiber von Netflix wollten sich mit der Klausel die Möglichkeit offenhalten, die Preise jederzeit zu erhöhen. Vor Gericht argumentierten sie mit einem komplexen Preisbildungsprozess, der durch verschiedene Kostenfaktoren bestimmt sei. Die Klausel verstößt zudem gegen das Transparenzgebot aus dem AGB-Recht des § 307 I BGB, da sie keine klaren Voraussetzungen für eine Preisanpassung nennt.
Auch Spotify hatte seine Preise auf Grundlage einer ähnlich formulierten Klausel erhoben. Die Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) führten zu dem Urteil, dass die Klauseln zur einseitigen Preiserhöhung unzulässig sind.
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