Die Energiekrise hat Auswirkungen auf private Haushalte sowie Unternehmen. Doch welche Maßnahmen darf der Arbeitgeber ergreifen, um Energie zu sparen?
Dieser Winter wird wahrscheinlich eine knappe Versorgung an Gas und Strom in Deutschland mit sich bringen. Um eine zuverlässige Energieversorgung sicherzustellen, hat die Bundesregierung eine neue Regelung beschlossen und veröffentlicht (EnSikuMaV). Demzufolge nehmen viele Arbeitgeber diese Regelung zur Kenntnis, um sich an der Besserung der Versorgungslage zu beteiligen. Nun fragen sich viele Arbeitnehmer, inwieweit sie diese Vorkehrungen des Arbeitgebers akzeptieren müssen. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen!
Darf mein Arbeitgeber die Raumtemperatur im Büro dauerhaft senken oder die Heizung ganz abschalten? Aufgrund seiner arbeits-vertraglichen Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer in einer gesundheits-gerechten Umgebung ihrer Arbeit nachgehen. Es hat stets eine angenehme Atmosphäre am Arbeitsplatz gewährleistet zu sein, um die Produktivität und das Wohlbefinden der Mitarbeiter nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden. In der Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV) mit ergänzenden ASR-Mindestwerten wird dies ausdrücklich sichergestellt. Verlangt wird von der Verordnung, dass für leichte Bürotätigkeiten eine Raumtemperatur von mindestens 20°C einzuhalten ist.
Die eingeführte Sonderregelung der Bundesregierung gestattet dem Arbeitgeber bis zum 28.02.2023, die regulären Werte zur Raumtemperatur um 1°C zu reduzieren.
Wenn Ihr Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Raumtemperatur befolgt, ist es nicht erlaubt, die Arbeit zu verweigern. Falls er diese Richtlinie und damit die Mindest-Temperatur nicht einhält, ist eine Ahndung dieser Verstöße möglich. Wer unangekündigt nicht zur Arbeit erscheint, hat damit zu rechnen, dass eine Abmahnung oder sogar die Entlassung folgt. Arbeitnehmer haben erst dann ein Recht, die Arbeit zu verweigern, wenn der Arbeitgeber gegen die Vorschriften des Arbeitnehmer-Schutzes verstößt, indem er die Mindest- und Höchsttemperaturen nicht einhält.
Anders jedoch, wenn Sie einem Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind und demzufolge andere Maßnahmen ergreifen müssen. Das ist der Fall, wenn Sie zum Beispiel wärmere Kleidung tragen müssen. In der Verordnung zur Energiesicherung steht ausdrücklich, dass die Höchsttemperatur nicht gilt, wenn Beschäftigte dadurch ihre Gesundheit gefährden. In diesem Fall steht Ihnen ein Leistungs-Verweigerungsrecht zu. Sie haben aber erst die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, wenn Sie Ihren Arbeitgeber ausdrücklich darum gebeten haben, die Raumtemperatur zu erhöhen.
Das hängt davon ab, ob sich Ihr Arbeitgeber auf sein Weisungsrecht aus § § 106 GewO berufen kann. Achten Sie zuallererst darauf, ob in Ihrem Arbeitsvertrag, in einer Betriebs-Vereinbarung oder in einem anwendbaren Tarifvertrag das Recht auf Anordnung von Homeoffice geregelt ist. Falls ja, darf Ihr Arbeitgeber Sie in die Heimarbeit schicken, um Energiekosten zu sparen. Falls solch ein Einverständnis nicht existiert, darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht ins Homeoffice zwingen. Laut aktuellem Arbeitsrecht haben Arbeitgeber einen physischen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Eine Versetzung ins Homeoffice ist nicht vom gesetzlichen Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt.
Die Arbeit im Homeoffice ist für viele Arbeitnehmer vorteilhaft, da dies lange Pendelzeiten erspart und den Schutz vor Corona-Infektionen ermöglicht. Jedoch besteht keine gesetzliche Regelung, die dem Arbeitnehmer das Recht auf Homeoffice gewährt. Nach § 106 GewO heißt es, dass der Arbeitgeber das Recht hat, den Ort der Arbeitsleistung näher zu bestimmen, soweit diese Arbeits-Bedingungen nicht durch folgende Kriterien festgelegt sind:
Generell ist es nicht die Pflicht des Arbeitgebers, Geräte wie Kaffeemaschine oder Wasserkocher zur Verfügung zu stellen. Deswegen hat er auch das Recht, zu entscheiden, ob Elektrogeräte an- oder ausgeschaltet bleiben. Jedoch hat der Betriebsrat (falls vorhanden) diesbezüglich ein Mitbestimmungsrecht. Erfolgt keine Einigung mit dem Betriebsrat über die Abschaltung der Geräte, muss der Arbeitgeber sie weiterlaufen lassen.
Muss an Handwaschbecken in Sanitärräumen auch warmes Wasser verfügbar sein?
In der ArbStättV werden die Anforderung zu Handwasch-Gelegenheiten und Sanitärräumen technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), insbesondere den ASR A4.1 „Sanitärräume“ unter Punkt 5.4 Absatz 2, unterworfen. Dort heißt es ausdrücklich, dass Toilettenräume mit Handwasch-Gelegenheiten ausgestattet sein müssen. Konkret bedeutet dies, dass Handwaschbecken mit fließendem Wasser, aber nicht unbedingt mit Warmwasser ausgestattet sein müssen.
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