Wo werden personenbezogene Daten gespeichert? Der Europäische Gerichtshof hat sich mit dieser Frage beschäftigt und bestätigt, dass jeder sich über die Verarbeitung seiner Daten informieren darf.
Jeder hat das Recht, zu erfahren, wem seine privaten Daten übermittelt werden. Der Verantwortliche hat für die Verarbeitung dieser Informationen auf Anfrage des Betroffenen die konkrete Identität des Empfängers der Daten offenzulegen. Das gilt, sofern keine Anzeichen für eine unbegründete oder übermäßige Anfrage vorliegen. Dies wurde am 12. Januar 2021 durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Fall Rs. C-154/21 bestätigt. Es war die Antwort auf eine Anfrage des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) an Art. 15 Abs. 1 lit. c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Ein österreichischer Bürger wollte von der Österreichischen Post wissen, welche Daten das Unternehmen über ihn an Dritte weiterleitet. Die Österreichische Post antwortete daraufhin dem Empfänger, dass die Daten für Telefonbücher genutzt und an Geschäftskunden weitergegeben werden. Diese Auskunft war dem Bürger jedoch zu ungenau. Deshalb verklagte er die Österreichische Post und verlangte die Offenlegung, welche Unternehmen genau seine Daten bekommen haben.
Der EuGH stellte fest, dass jeder, dessen personenbezogene Daten weitergegeben werden, das Recht hat, zu erfahren, wer der Empfänger ist. Aus diesem Grund hat er in seiner Urteilsverkündung (vom 12. Januar 2023, C-154/21) beschlossen, dass grundsätzlich die konkrete Identität des Empfängers dem Betroffenen mitzuteilen sein muss. Allerdings kann sich die Mitteilung auf die Kategorien der Empfänger beschränken. Das ist der Fall, wenn der Empfänger nicht identifiziert werden kann, oder der Antrag des Betroffenen offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Diese Entscheidung basiert auf Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/679 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Der EuGH bestätigt damit, dass sich auch Staatsunternehmen, wie die Österreichische Post, an Datenschutz-Vorgaben zu halten haben. Eine Beschränkung auf Empfänger-Kategorien kommt dagegen nur ausnahmsweise in Betracht
Dr. Florian Gaibler, Inhaber der Kanzlei Wawra und Gaibler, führt dazu aus: „Der Datenschutz, welcher immer wichtiger wird, muss von allen Unternehmen beachtet werden. Hier ist sich die Rechtsprechung inzwischen einig. Unternehmen können sich nicht mehr hinter verallgemeinerten Verklausulierungen verstecken. Sollte das nicht der Fall sein, haben Sie Schadensersatz-Ansprüche gegen das Unternehmen. Grundsätzlich darf man eine solche Praxis nicht akzeptieren, denn den Datenschutz gibt es aus gutem Grund: Sicherheit unserer aller Daten!“
Wollen Sie wissen, welche Daten ein Unternehmen über Sie gespeichert hat? Oder wollen Sie diese Daten berichtigen oder gar löschen?
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