27.01.2023: Verbraucherschutz - Landgericht München: Verwendung von Tracking-Cookies auf Focus.de rechtswidrig

  • SPEZIALISIERT AUF VERBRAUCHERSCHUTZ
  • ERFAHRUNG AUS ÜBER 25.000 MANDATEN
  • KOSTENFREIE & UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG
  • BUNDESWEITE VERTRETUNG

Das Landgericht München l untersagt der BurdaForward GmbH, ohne ausdrückliche Zustimmung der Verbraucher Tracking-Cookies zur Auswertung des Nutzerverhaltens für werbliche oder analytische Zwecke einzusetzen. Der Klage der Verbraucher-Zentrale des Bundesverbands (vzbv) wurde teilweise stattgegeben (Aktenzeichen 33 O14776/19). Bereits 2019 hatte die vzbv Klagen gegen fünf Verlage aufgrund der Cookie-Banner eingereicht. Obwohl das Gericht nicht alle Argumente der vzbv annahm, entschied es, dass die Cookie-Praxis von BurdaForward rechtswidrig ist.

Cookie-Banner auf der Seite focus.de

Die BurdaForward GmbH, ein Teil des Burda Medienkonzerns, betreibt unter anderem Focus.de. Bei Aufruf der Seite erschien ein Cookie-Banner, mittels diesem das Unternehmen um Erlaubnis bat, Cookies zu speichern, und die auf den Endgeräten der Nutzer gespeicherten Daten für Werbe- und Analysezwecke zu verwenden. Das Banner auf der Startseite war in mehreren Ebenen aufgebaut und bot den Nutzern lediglich zwei Alternativen: Sie konnten entweder durch Klick auf die Schaltfläche "Akzeptieren" ausdrücklich der vollen Verarbeitung ihrer Daten durch verschiedene Drittunternehmen zustimmen oder durch Anklicken der Schaltfläche "Einstellungen" eine spezifischere Auswahl treffen.

Falls Nutzer auf "Einstellungen" klickten, erschien das Fenster "Privatsphäre-Einstellungen", welches mehr als 140 Bildschirmseiten mit unterschiedlichen Einstellungs-Möglichkeiten für mehr als 100 Drittanbieter enthielt. Die Optionen „Alle akzeptieren“ und „Auswahl speichern“ wurden deutlich hervorgehoben, während die andere Möglichkeit „alle ablehnen“ unauffällig in schwachem Schriftstil in der oberen rechten Ecke des Fensters platziert war.


Einwilligung kann nicht als freiwillig angesehen werden

Als Grundlage für ein Cookie-Tracking bedarf es einer freiwilligen, informierten und demzufolge rechtskräftigen Einwilligung. Das LG München l schloss sich der Auffassung des vzbv an. Demnach seien die mittels des Banners eingeholten Einwilligungen unwirksam. Das Gericht betonte in seiner Begründung: Die Einwilligung könne nur dann als freiwillig angesehen werden, sofern die betreffende Person ohne Nachteile auf die Erteilung verzichten könne und sie über eine Wahlmöglichkeit verfüge.

Darüber hinaus warf die vzbv der BurdaForward GmbH vor, dass diese die Daten selbst dann sammelt, wenn Nutzer die Zustimmung für die Verarbeitung von Daten in den Cookie-Einstellungen ablehnen. Der Burda Verlag begründet seine Vorgehensweise der Verarbeitung von Nutzerdaten durch ein „berechtigtes Interesse“. Der Verlag macht geltend, dass ein "zweistufiger" Umgang mit Cookie-Bannern sowohl üblich und rechtlich korrekt als auch weit verbreitet ist. Das Gericht vertritt jedoch eine andere Ansicht: Es sei unangemessen, dass der durchschnittliche Verbraucher einen zu hohen Aufwand betreiben muss, um aufgrund der unübersichtlichen Cookie-Banner seine Einwilligung zu verweigern.

Klagebefugnis der vzbv ist fraglich

Es ist ungewöhnlich, dass die vzbv in dieser Situation als Beschwerdeführer aufritt. Es obliegt den Datenschutz-Beauftragten der Bundesländer sowie den Unternehmen in Deutschland, die Verarbeitung der Daten zu kontrollieren. Da die zuständigen Richter unsicher waren, ob die vzbv eine Klage einreichen durfte, entschieden sie, den Fall an den Bundesgerichtshof (BGH) weiterzuleiten. Nachdem dieser sich beim EuGH vergewissert hatte, schien im April letzten Jahres alles aufgeklärt zu sein: Verbraucherverbände besitzen die Kompetenz, Klage einzureichen.

Ablehnung der zusätzlichen Klageanträge

Das Landgericht München l gab der Klage der vzbv nur in Teilen statt. Diese hatte einen Antrag gestellt, Unternehmen darüber hinaus auch wegen unzureichender Informationen über die beabsichtige Datennutzung und seine Vereinbarungen mit Drittanbietern zu verurteilen. Grund für die Ablehnung des LG München ist, dass sich derartige Informations-Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergebe. Außerdem stütze die vzbv ihre Anträge ausschließlich auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz.


Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim