Innerhalb eines Betriebs dürfen die Tarifverträge vorgeben, dass der Zuschlag bei gelegentlicher Nachtarbeit höher ist als bei regelmäßiger Nachtarbeit. Dieser Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG muss durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Viele Tarifverträge sehen eine Differenzierung zwischen gelegentlicher und regelmäßiger Nachtarbeit vor. Der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit ist dabei höher. Im vorliegenden Fall des Bundes-Arbeitsgerichts (BAG) klagte eine Schichtarbeiterin auf Angleichung der Zuschläge.
In erster Instanz hatte die Klägerin keinen Erfolg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass allein das oberste Arbeitsgericht im Rechtsstreit um unterschiedlich hohe Nachtzuschläge zuständig sei. So wurde das Verfahren an das BAG verwiesen. Dieses entschied entgegen vorangegangenen Prognosen, dass eine unterschiedliche Entlohnung der Nachtarbeit zulässig ist, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt.
Die Gründe für den Zuschlag bei unregelmäßiger Nachtarbeit gemäß einheitlicher arbeitsrechtlicher Auffassung:
Im Fall der klagenden Arbeitnehmerin von Coca-Cola bedeutet dies keine Angleichung an einen höheren Nachtzuschlag bei regelmäßiger Nachtarbeit. Das BAG betonte, dass eine andere Beurteilung in weiteren Verfahren anders ausfallen könne. Dies ergebe sich aus der jeweiligen tariflichen Regelung.
Der Tarifvertrag der Klägerin sieht einen Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit von 20 Prozent vor. Dieser erhöht sich bei unregelmäßiger Nachtarbeit auf 50 Prozent der Stundenvergütung. Die Klägerin wehrte sich gegen die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeits-Zuschläge mit einer Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach Auffassung der Klägerin seien besonders bei regelmäßiger Nachtarbeit Gesundheits-Gefährdungen und Störungen des Privatlebens stärker ausgeprägt als bei gelegentlicher.
Das BAG setzte den Fall aus und wollte zunächst vom EuGH die Vereinbarkeit mit europäischem Recht klären lassen. Doch der EuGH wies die Sache zurück an das deutsche BAG. Denn die Festsetzung des Lohn‑ und Gehaltsniveaus bleibt den Mitgliedstaaten selbst vorbehalten.
Die europäische Richtlinie zur Nachtarbeit regelt lediglich:
Daraufhin fällte das BAG ein Grundsatzurteil: Eine Regelung im Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige, ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung müsse bereits aus dem Tarifvertrag hervorgehen. In dem Fall der Coca-Cola-Mitarbeiterin war dies erfüllt. Die Klage hatte daher keinen Erfolg. Rund 400 weitere Klagen sind beim BAG anhängig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2023, Az: 10 AZR 332/20, EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 in den Verfahren C‑257/21 und C‑258/21
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.