Kläger scheitert mit Klage gegen seine Versetzung ins Ausland. Der Arbeitgeber hat nach neuester BAG-Rechtsprechung das Recht, seinen Arbeitnehmer dauerhaft ins Ausland zu versetzen, Urt. v. 30.11.2022, Az. 5 AZR 336/21.
Der Kläger, ein Ryanair-Pilot aus Nürnberg, wollte mit seiner Klage feststellen lassen, dass seine Versetzung für rechtswidrig erklärt wird. Diese Klage scheiterte nun.
Damit können Arbeitnehmer dauerhaft ins Ausland versetzt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Nach Ansicht des BAG umfasst das Weisungsrecht des Arbeitgebers zum Arbeitsort für Standorte international. Die Rechtmäßigkeit der Weisung ist einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.
Im entschiedenen Fall war im Arbeitsvertrag des Klägers ausdrücklich vereinbart, dass der Arbeitnehmer auch an jedem anderen Standort des Unternehmens eingesetzt werden kann. Das Gericht erkannte zutreffend die besonderen Umstände des Falls, da insbesondere Piloten und Flugpersonal damit rechnen müssen, einen langen Arbeitsweg auf sich zu nehmen.
Der Umfang des Weisungsrechts eines in Deutschland geschlossenen Arbeitsvertrages umfasst nach Ansicht des BAG auch die Weisung, einen anderen Arbeitsort außerhalb Deutschlands zu bestimmen. Das Gericht nahm eine Auslegung von § 106 der Gewerbeordnung (GewO) vor. Die Norm regelt das Weisungsrecht von Arbeitgebern. Bis zuletzt war die auch darunterfallende Anwendung bezüglich des Arbeitsortes unter Arbeitsrechtlern umstritten.
Die Klägerseite vertrat die Auffassung, die unstrittig wirksam vereinbarte Versetzungsklausel im Vertrag des Klägers sei unwirksam. Die Klausel des Weisungsrechts an allen Standorten des Unternehmens ist nicht durch § 106 GewO geschützt, da das Weisungsrecht des Arbeitgebers auf das Territorium der Bundesrepublik begrenzt sei.
Das BAG erkannte, dass eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland ist dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Somit sei die Versetzung des Klägers an den Hauptstandort des Unternehmens nach § 106 Satz 1 GewO wirksam.
Die Richter des BAG bestätigten eine zweistufige Billigkeitsprüfung, welche die Interessen des Arbeitnehmers schützen. Diese umfasst die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Versetzung und die Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall.
Das arbeitsvertragliche Direktionsrechts des Arbeitgebers umfasst die Anweisung an den Arbeitnehmer an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten. Dies gilt, soweit im Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen getroffen worden sind.
Durch die immer internationalere Arbeitswelt könnte diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts weitreichende Auswirkungen haben. Außerdem sind in vielen Arbeitsverträgen kein Arbeitsort festgelegt.
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