Wenn die Temperaturen fallen, entsteht ein Bedürfnis nach einem Heißgetränk. Aus diesem Grund ist Glühwein für viele Besucher von Weihnachtsmärkten ein fester Bestandteil des Programms. Aber was genau ist eigentlich Glühwein? In Deutschland gibt es gesetzliche Regelungen dazu, die das Münchener Landgericht (LG), genauer gesagt die 17. Kammer für Handelssachen, klärte. Eine Weinkellerei hat Klage gegen eine Brauerei eingereicht, da diese weinhaltige Getränke mit Bockbierwürze versetzt als "Glühwein" verkauft hat.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Bezeichnung eines derartigen Getränks irreführend ist. Denn die Produzenten haben zwei Prozent Wasser hinzugefügt. Das Gericht argumentierte, dass dies dazu führt, dass die Bezeichnung "Wein" illegal ist. Daher darf ein solches Gebräu keinesfalls die Bezeichnung „Glühwein“ tragen. Es ist von Bedeutung, wie die EU-Verordnung (EG) 251/2014 Anl. II B Ziff. 8 festlegt, welche Bestandteile des Glühweins erlaubt sind. Laut dieser Verordnung ist ein Getränk nur dann als Glühwein zu bezeichnen, wenn es ausschließlich traditionelle Zutaten beinhaltet.
Im Zuge der Hauptverhandlung berief das Gericht einen Önologen als Sachverständigen dazu. Dieser Experte ist auf Wein spezialisiert. Das Gericht fragte den Sachverständigen, ob Bockbierwürze denn in die Kategorie „Gewürze“ fällt. Der Fachmann verneinte dies und erklärte, dass die Bockbierwürze selbst keinesfalls ein Gewürz sei. Es handele sich vielmehr um eine flüssige Substanz, welche das eigentliche Gewürz aufnehme. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf dem hohen Wassergehalt in der Bockbierwürze. Im Glühwein sind nur geringe Mengen Wasser erlaubt, und das auch nur, um Gewürze oder Zucker hinzuzufügen. Das LG München I fällte daher ein Urteil gegen die Brauerei, da das Getränk zu viel Wasser enthielt. Somit fehlten die traditionellen Merkmale eines Glühweins.
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