28.12.2022 Arbeitsrecht: Covid-19 Erkrankung ist kein Dienstunfall

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied: Eine Covid- 19 Erkrankung ist kein Dienstunfall (Az.: 23 K 8281/21, 23 K 2118/22 und 23 K 6047/21)

Drei Klagen von Beamtinnen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Dienstag, den 13. Dezember 2022 auf Anerkennung ihrer COVID-19 Infektion in als Dienstunfall abgewiesen. Grund dafür ist, dass diese sich auch außerhalb ihrer Dienstzeiten anstecken hätten können. Durch die COVID-19 habe sich ein allgemeines Lebensrisiko realisiert, das jeden Menschen treffen kann, für das die Unfallfürsorge nicht eingreife.

COVID-19 Erkrankung von drei Beamtinnen im Jahr 2020

Im Herbst 2020 erkrankten die beiden Lehrerinnen an COVID-19. Im ersten Fall führte die Grundschullehrerin (Az. 23 K 8281/21) ihre Infektion auf eine Lehrerkonferenz zurück. Sie gab an, dass in deren Folge das halbe Kollegium an Corona erkrankt sein soll. Im zweiten Fall gab die Oberstudienrätin (Az. 23 K 2118/22) an, aufgrund zwei Gesprächen mit denkbar infizierten Schülern sich angesteckt zu haben. Die Finanzbeamtin (Az. 23 K 6047/21) erkrankte im März 2020, nahezu vor dem ersten Lockdown, an Corona. Sie führt dies auf eine Personalrätetagung zurück.

Die Anträge der Beamtinnen auf Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall wurden abgelehnt. Die Bezirksregierung Düsseldorf begründete die Ablehnung im Fall der Lehrerinnen damit, dass diese sich auch außerhalb der Schulzeit hätten anstecken können.

Die Oberfinanzdirektion NRW, die für die Finanzbeamtin zuständig ist, hielt den Nachweis der Tagung für nicht beachtlich, und demzufolge für nicht erbracht.

Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen die Beamtinnen – Ansteckung unterlag allgemeinem Lebensrisiko

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen die Beamtinnen und wies die Klage ab. Nach § 36 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Beamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG NRW) scheidet eine Anerkennung als Dienstunfall zulasten allen drei Klägerin aus. Grund dafür sei, dass Infektionskrankheiten nach § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW nur unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheiten gelten und damit als Dienstunfälle.

Der Beamte müsste also der Gefahr nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung einer Erkrankung ausgesetzt sein. Jedoch lässt sich vorliegend gerichtlich, nicht eindeutig der Ort und Zeit einer Infektion feststellen. Demzufolge ist auszuschließen, dass die Beamtinnen der Gefahr ausgesetzt waren, in erheblich höherem Maße als die Bevölkerung an Corona zu erkranken. Vielmehr habe sich ein allgemeines Lebensrisiko realisiert, das jeden Menschen treffen konnte.

Schädliche Einwirkungen wie etwa eine COVID-19 Infektion unterfallen somit nicht einer dienstlichen Unfallfürsorge.

Mehrere Verwaltungsgerichte, darunter Bayreuth, Magdeburg und Sigmaringen hatten eine Corona Infektion nicht als Dienstunfall anerkannt, und waren damit der Auffassung des Düsseldorfer Richters. Lediglich das Verwaltungsgericht Augsburg sah eine Corona-Infektion als einen Dienstunfall an. Eine private Infektion wurde ausgeschlossen, da sich ein Polizist mehrere Tage lang auf einer Schulung befand.


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