Das Gericht sprach dem Kläger – in dem von Wawra & Gaibler – geführten Verfahren einen Restschadensersatz aus §852 BGB zu. Der Kläger erwarb am 28.03.2013 einen VW Tiguan (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 35.852,03 und verkaufte das Fahrzeug bereits vor Klageerhebung wieder. Das Fahrzeug ist mit dem Skandal-Motor EA 189 ausgestattet, in dem eine unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Europarechts verbaut ist.
Durch die unzulässige Abschalteinrichtung wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, um die geltenden Stickoxidgrenzwerte lediglich auf dem Prüfstand einzuhalten, im realen Fahrbetrieb werden die Grenzwerte jedoch um ein Vielfaches überschritten. Diese Tatsache wurde seitens Volkswagen gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt als Zulassungsbehörde nicht offengelegt. Das Gericht sah in diesem Verhalten eine sittenwidrige Täuschung.
Hervorzuheben ist in diesem Verfahren, dass der Kläger das Fahrzeug bereits vor Klageerhebung für EUR 15.600,00 verkauft und weiterveräußert hat. Das Gericht sprach dem Kläger dennoch eine nachträgliche Schadensersatzzahlung zu. Die Rechtsprechung bestätigt erneut, dass der Schaden, den der Kläger durch den Erwerb eines mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugs erlitten hat, durch einen Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht vollständig entfällt.
Der Anspruch auf Restschadensersatz gründet sich auf §852 BGB. Dieser spezielle Schadensersatz verjährt entgegen dem Anspruch aus §826 BGB erst nach 10 Jahren, beginnend mit Erwerb des Fahrzeugs. Ansprüche wegen des Verbaus von illegalen Abschalteinrichtungen können somit gegen Fahrzeughersteller bis zu 10 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags geltend gemacht werden.
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