In seinem neuesten Urteil entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, dass für Kunden der Preis bei Google-Shopping-Anzeigen einschließlich der Umsatzsteuer erkennbar sein muss (Urt. v. 15.06.2023, Az. 6 W 9/23). Sofern dies nicht zutrifft, handelt es sich um eine Täuschung und ist wettbewerbswidrig.
Hintergrund ist ein Fall von zwei Kaufleuten, die im Internet Batteriespeicher mit 5 kWh Speichervolumen vertrieben haben. Für den Verkauf ihres Produkts nutzten sie Google Shopping. Dabei boten sie einen Batteriespeicher mit einem Preis von 0 % Umsatzsteuer an. Ein ausdrücklicher Hinweis hinsichtlich der Umsatzsteuer erfolgte nicht. Die Konkurrentin, die die Umsatzsteuer auf ihren Produkten nicht auswies, war einer anderen Unternehmerin ein Dorn im Auge. Daraufhin erhob diese eine einstweilige Verfügung. Diese führte jedoch zu einer Ablehnung des Landgerichts (LG) Itzehoe. Die Antragstellerin wich jedoch davon nicht ab und zog vor das OLG Schleswig. Das OLG stimmte der Antragstellerin zu. Das hatte die Abänderung des Beschlusses vom LG Itzehoe zur Folge. Zukünftig hat die Antragsgegnerin in Werbeanzeigen Kunden ausdrücklich über das Angebot der Besteuerung von 0 % Umsatzsteuer zu informieren. Wichtig ist hierbei die Angabe, wann dieses greift. Erfolgt dies nicht, liegt somit eine Täuschung vor. Es handelt sich um Wettbewerbs-Widrigkeit.
Das OLG stellte folgendes fest: Besonders für Kleinunternehmer, die sich für einen kleinen Batteriespeicher interessieren, gelte der Umsatzsteuersatz von 0 % nicht immer. Die gegnerische Firma bestätigte, dass die Anzeige Kunden anspricht, die zuvor bei ihnen anfragten, sie diese jedoch ablehnten. Verbraucher nehmen bei kleinen Photovoltaik-Anlagen an, dass der Preis mit 0 % Umsatzsteuer auch für sie gelte. Deshalb ist eine Irreführung zu unterbinden. Unternehmen haben deutlich auf die 0 % Umsatzsteuer zu verweisen. Möglich ist das mit einem Vermerk oder ein auffälliges Zeichen im Inserat.
Wenden Sie sich jederzeit schriftlich oder telefonisch an unser Expertenteam der Kanzlei Wawra & Gaibler. In einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen und Ihre Erfolgschancen. Unsere Anwälte setzen sich für Ihre Verbraucherrechte ein.
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.