Mit aktuellem Urteil verurteilte das Landgericht Stuttgart in dem von Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht sah den erhobenen Vorwurf der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen als erwiesen an: die Abgasreinigung funktioniert nur auf dem Prüfstand ordnungsgemäß, im realen Straßenverkehr hingegen werden die Stickoxidwerte massiv überschritten.
Der in dem Transporter, Typ Vito verbaute Motor OM651 weist ein unzulässiges „Thermofenster“ auf. Die Abgasreinigung in Diesel-Fahrzeugen wird mittels der sog. Abgasrückführung gewährleistet, bei dieser werden die Abgase in den Motor zurückgeleitet, um erneut an der Verbrennung teilzunehmen. Hierbei wird der Stickoxidausstoß verringert. Die technische Ausgestaltung der Software führt allerdings dazu, dass diese Abgasrückführung lediglich in einem Temperaturabschnitt von 15°C bis 33°C (zum Vergleich die Durchschnittstemperatur in Deutschland liegt bei 10,4°C) ordnungsgemäß funktioniert. Folglich werden außerhalb dieser Temperaturgrenzen die Grenzwerte für Stickoxide nicht eingehalten, was zu einer übermäßigen Belastung der Umwelt führt.
Das LG Stuttgart folgt damit der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, wonach das „Thermofenster“ eine Verletzung der maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften der VO (EG) 715/2007 darstellt. Dadurch, dass die Vorgaben der VO (EG) 715/2007 nicht eingehalten wurden, wurde die Gefahr begründet, dass die Zulassung des Fahrzeugs jederzeit durch die zuständige Behörde widerrufen werden konnte.
Eine weitere Besonderheit in zugrundeliegendem Verfahren liegt darin, dass das Software-Update, welches Mercedes-Benz zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtungen zur Verfügung stellt, zum Zeitpunkt des Kaufes bereits in die Motorsteuerungssoftware integriert war. Das LG Stuttgart sprach trotzdem eine Verurteilung von Mercedes-Benz aus und folgte der Rechtsansicht der Verbraucherschützer, wonach die relevanten Grenzwerte trotz Updates nicht eingehalten werden.
Der Besitzer des Mercedes erwarb das Kfz am 04.12.2020 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 51.322) zu einem Kaufpreis von EUR 28.000,00. Die Mercedes-Benz Group AG wurde zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 26.525,44 Euro nebst Zinsen und zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt.
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