Der Kläger erwarb am 10.03.2016 privat einen Mercedes-Benz B-Klasse zu einem Preis von EUR 28.880,01. Das Kraftfahrtbundesamt hat der Beklagten auferlegt, für das Fahrzeug ein Software-Update anzubieten, um festgestellte Abschalteinrichtungen zu entfernen. Das KBA hat die sog. Kühlmittel-Sollwerttemperatur-Regelung in dem Fahrzeug gerügt.
Befindet sich das Fahrzeug in einem niedrigen Last- und Drehzahlbereich, wird – aufgrund der Kühlmittel-Sollwerttemperatur-Regelung – die Kühlmittelsolltemperatur auf 70° C anstelle der üblichen 100° C herabgeregelt. Das Ergebnis: solange die Kühlmitteltemperatur so niedrig gehalten wird, stößt das Fahrzeug weniger Schadstoffe aus, vor allem der Stickoxid-Ausstoß wird hierdurch künstlich verringert. Diese Regelung auf 70° C kommt aber nur unter ganz besonderen Umständen zum Einsatz, nämlich dann, wenn das Fahrzeug konstant mit einer niedrigen Drehzahl (unter 2.300 Umdrehungen/Minute) und einer sehr geringen Beschleunigung (0 auf 50 in 25 Sekunden) gefahren wird, wie es im quasi nur im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) der Fall ist.
Das LG Stuttgart hat unter Anwendung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach dem Fahrzeugerwerber ein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen zusteht, entschieden, dass eine Einmalzahlung in Höhe von 10% des Kaufpreises als Wiedergutmachung angemessen ist. Der von Wawra & Gaibler vertretene Kläger kann sein Fahrzeug somit weiter nutzen und erhält eine Zahlung von EUR 2.889,00.
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