Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine IAP bis zu einem Betrag von 3.000 Euro zu gewähren. Die steuer- und sozialabgabenfreie Auszahlung ist zwischen 26. Oktober 2022 und 31. Dezember 2024 möglich.
Unabhängig von der Art der Beschäftigung, können nur Arbeitnehmer eine steuerfreie IAP erhalten. Beispielsweise:
Beginn und Dauer des Beschäftigungs-Verhältnisses sind im Arbeitsrecht für die Gewährung der IAP nicht von Bedeutung. Jedoch hat die Auszahlung im Begünstigungs-Zeitraum zu erfolgen.
Nein, bei der IAP handelt es sich arbeitsrechtlich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer IAP besteht nicht. Jedoch kann das nach dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungs-Grundsatzes anders sein.
Nein, der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Betrag von insgesamt 3.000 € zu stückeln. So kann der Arbeitgeber mehrere Teilbeträge bis zur Höchstgrenze von 3.000 € innerhalb des Begünstigungs-Zeitraums zahlen.
Die IAP kann in der Regel bis zum Betrag von 3.000 € für jedes Arbeitsverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Beispielsweise profitiert so auch ein Minijobber neben dem Hauptjob von der IAP. Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob der Mitarbeiter eine IAP bereits aus einem anderen Arbeitsverhältnis erhielt.
Ja, Arbeitgeber können Geld- und Sachleistungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c Einkommensteuer-Gesetz steuerfrei gewähren.
Ja, die Leistung muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden. Eine tatsächliche Prüfung über die Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation braucht der Arbeitgeber nicht durchführen. Der Inflationsbezug ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuführen.
Nein, die IAP ist arbeitsrechtlich als zusätzliche Leistung zu verstehen. Sie ist in der Gehaltsabrechnung (dazu Frage 8) auch als solche zu bezeichnen. Der Arbeitgeber darf die IAP weder, sofern ein Anspruch darauf besteht, anstelle des Weihnachtsgeldes, des 13. Gehalts oder Urlaubsgeldes auszahlen. Sie ist eine echte Zusatzleistung.
Ja, in der Sozialversicherung fallen aufgrund der Steuerfreiheit für diese Leistung keine Abgaben an. Schließlich handelt es sich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungs-Entgeltverordnung nicht um Arbeitsentgelt gemäß § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch.
Nein, die IAP unterliegt nicht dem Progressions-Vorbehalt, da sie in § 32b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuer-Gesetz nicht genannt ist.
Bei einem Betriebsübergang bleibt arbeitsrechtlich das Arbeitsverhältnis als solches bestehen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die IAP bis zur Höchstgrenze von 3.000 € nur einmal erhält.
Nein, der Arbeitgeber hat im Arbeitsrecht lediglich den Gleichbehandlungs-Grundsatz zu beachten. Aus sachlichen Gründen sind unterschiedlich hohe Zahlungen möglich. So erfolgt eventuell bei einigen Arbeitnehmern auch keine Auszahlung der IAP. Mitarbeiter, die eine gewisse Einkommensgrenze übersteigen, erhalten so eine geringere, gar keine, oder je nach Einkommenshöhe, eine gestaffelte IAP.
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