29.12.2022 Arbeitsrecht: Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten bei krankheitsbedingter Eigenkündigung

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So entschied das BAG mit Urteil vom 1.3.2022 – 9 AZR 260/21

1.Rückzahlungsklauseln, durch die ein Arbeitnehmer im Fall einer selbst veranlassten vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung beteiligt wird, sind grundsätzlich zulässig.

2.Die Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten darf nicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist geknüpft werden. Eine Rückzahlungsklausel muss Fälle, in denen der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat, ausklammern.

3.Eine vorformulierte Vertragsbedingung, nach der der Arbeitnehmer die Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung zu erstatten hat, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vorgesehenen Bindungsdauer kündigt, verstößt gegen § 307 I 1 BGB, wenn sie auch Eigenkündigungen wegen einer unverschuldeten, dauerhaften Leistungsunfähigkeit erfasst. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)


Zum Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Die Klägerin betreibt eine Reha-Klinik. Die Beklagte war dort in der Zeit vom 1.6.2017 bis zum 31.1.2020 als Altenpflegerin zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 2.950 Euro angestellt. Die Parteien schlossen unter dem 10.2.2019 einen Fortbildungsvertrag. In der Zeit vom 4.6. bis zum 3.12.2019 hatte die Beklagte an 18 Arbeitstagen an der Fortbildung zum „Fachtherapeut Wunde ICW“ teilzunehmen. Die Klägerin verpflichtete sich in § 2 des Fortbildungsvertrags zur Übernahme der durch die Teilnahme an der Fortbildung entstehenden Kosten in Höhe von 4.090 Euro. Diese setzten sich aus den Kursgebühren in Höhe von 1.930 Euro und einer bezahlten Freistellung in Höhe von 2.160 Euro zusammen. Des Weiteren heißt es im Fortbildungsvertrag:

„§ 3. Bindungsfrist und Rückzahlungsfrist. (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Fortbildung für mindestens 6 Monate fortzusetzen.

(2) Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen ordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden oder einer eigenen außerordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Kündigung oder aufgrund einer vom Arbeitgeber erklärten verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Bindungsfrist aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vom Arbeitgeber übernommenen Gesamtkosten an diesen zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht gilt auch im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen vom Arbeitnehmer veranlassten Aufhebungsvertrag.

Für je einen vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fortbildung werden 1/6 des gesamten Rückzahlungsbetrags erlassen.

(3) Ebenso besteht die Rückzahlungspflicht, wenn der Arbeitnehmer die Fortbildung aus in seiner Sphäre liegenden und von ihm zu vertretenden Gründen vorzeitig abbricht. (…)“

Die Beklagte schloss die im Fortbildungsvertrag vorgesehene Fortbildungsmaßnahme am 3.12.2019 erfolgreich ab. Mit Schreiben vom 29.11.2019 kündigte sie das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 1.2.2020. Daraufhin forderte die Klägerin sie mit Schreiben vom 30.12.2019 auf, die ihr entstandenen Fortbildungskosten anteilig in Höhe von 2.726,68 Euro zurückzuzahlen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gem. § 3 II 1 und 3 des Fortbildungsvertrags zur anteiligen Rückzahlung der von ihr aufgewandten Fortbildungskosten verpflichtet, weil diese vor Ablauf der sechsmonatigen Bindungsfrist aufgrund einer Eigenkündigung, die die Klägerin nicht zu vertreten habe, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Die durch die Fortbildung erworbenen Kenntnisse könne die Beklagte nicht nur bei der Klägerin, sondern auch im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses verwenden.

Die Klägerin hat – soweit für die Revision von Bedeutung – beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.726,68 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat dazu die Auffassung vertreten, § 3 II 1 des Fortbildungsvertrags sei nach § 307 I 1 BGB unwirksam. Die Klausel enthalte eine unangemessene Benachteiligung, weil sie den Arbeitnehmer auch dann zur Rückzahlung verpflichte, wenn er unverschuldet dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund personenbedingt kündige.

Das ArbG Würzburg (Urt. v. 8.9.2020 – 9 Ca 220/20) hat die Klage, soweit für die Revision von Bedeutung, abgewiesen. Das LAG Nürnberg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Revision hatte keinen Erfolg.


Zur Entscheidung

Unangemessene Benachteiligung

Nach Auffassung des 9. Senat hat das LAG zutreffend einen Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten aus § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 des Fortbildungsvertrags verneint. Zu Recht hat das LAG erkannt, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 des Fortbildungsvertrags gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoße. Zwar stellt das BAG zunächst klar, dass Rückzahlungsvereinbarungen über Fortbildungskosten grundsätzlich zulässig sind. Im Einzelfall können sie aber Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Vorliegend führe der Fortbildungsvertrag zu einer unangemessenen Benachteiligung der Altenpflegerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben und ist daher unwirksam. Der BAG führt in seiner Entscheidung aus: Ist der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden dauerhaft nicht mehr in der Lage, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist der arbeitsvertraglich vorgesehene Leistungsaustausch nicht mehr möglich. Damit kann der Arbeitgeber unabhängig von der Kündigung des Arbeitnehmers dessen Qualifikation bis zum Ablauf der Bindungsdauer nicht nutzen. An dem Fortbestehen eines nicht mehr erfüllbaren und damit „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnisses besteht in der Regel kein billigenswertes Interesse. Der Umstand, dass sich die Investition in die Fortbildung eines Arbeitnehmers aufgrund unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit für ihn nicht amortisiert, ist dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen. Die bewirkte Bindung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 an das Arbeitsverhältnis benachteilige die Beklagte auch deshalb unangemessen, weil die Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers bei dessen Leistungsunfähigkeit nicht durch den Ausbildungsvorteil ausgeglichen werde.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
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