Das OLG München bestätigte in der zweiten Instanz das Urteil des Landgerichts Augsburg, wonach die Audi wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verurteilt wurde. Gestützt wurde die Haftung von VW auf den Verbau des Motors EA 189, dies ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Fahrzeuge mit Dieselmotor des Typs EA 189 sind mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die erkennt, ob das Fahrzeug sich im regulären Straßenbetrieb oder auf dem Rollenprüfstand befindet. Dies sah das Gericht vorliegend ebenfalls als erwiesen an.
Interessant ist hierbei, dass das OLG München – unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung von Wawra & Gaibler – den Anspruch als nicht verjährt ansah. Der Kläger erwarb am 02.06.2015 einen gebrauchten Audi Q3. 2017 erhielt er ein Schreiben der Audi AG, wonach sein Fahrzeug vom Diesel-Skandal betroffen sei und er angehalten werde ein Update aufzuspielen, um die bekannte „Stickoxidproblematik“ zu beseitigen. Der Kläger ließ das Stickoxid-Update am 03. April 2017 aufspielen und erhob am 14.12.2020 Klage gegen Volkswagen.
Das OLG München geht zutreffend von der Annahme aus, dass es bezüglich des Beginns der dreijährigen Verjährungsfrist auf die individuelle Kenntnis des Geschädigten ankommt. Die seitens Volkswagen 2015 erlassene ad-hoc-Mitteilung, wonach bei Fahrzeugen mit Motortyp EA 189 auffällige Abweichungen zwischen den auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerten und denen im realen Fahrzeugbetrieb festgestellt worden sein, sei laut Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, um eine Kenntnis der individuellen Betroffenheit zu begründen. Folge ist, dass der Kläger erst im Jahre 2017 – durch das Anschreiben der Audi AG – Kenntnis hatte und somit auch noch im Jahre 2020 Klage erheben konnte.
Das OLG München untermauert damit erneut seine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, wonach der Hersteller eines mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugs auf den Verbraucher mittels eines persönlichen Anschreibens zukommen muss. Die Käufer derartiger Fahrzeuge müssen nicht aktiv tätig werden und sich informieren, inwieweit ihr Fahrzeug vom „Diesel-Skandal“ betroffen ist.
Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts München finden sie hier:
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