30.05.2023 Verbraucherblog: EuGH stärkt Fluggastrechte - Tod des Copiloten kein außergewöhnlicher Umstand

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11.05.2023 eine wegweisende Entscheidung getroffen: Selbst, wenn ein Flug aufgrund des unerwarteten Todes des Copiloten ausfällt, müssen Fluggesellschaften den Passagieren dennoch Ausgleichszahlungen leisten (Urt. v. 11.05.2023, Az. C-156/22 bis C-158/22). Der Tod eines Besatzungsmitglieds möge zwar tragisch sein, werde jedoch nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ angesehen, so der EuGH. Vielmehr wird der Tod als ein Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit einer Fluggesellschaft betrachtet, vergleichbar mit einer Krankheit eines unverzichtbaren Besatzungsmitglieds. Mit dieser Entscheidung stärkt der EuGH die Rechte der Fluggäste und stellt sicher, dass sie auch in solch tragischen Situationen angemessen entschädigt werden.

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs hatten hierbei folgenden Fall zu entscheiden: Im Juli 2019 kam es zu einem bedauerlichen Vorfall, der den Flug von Stuttgart nach Lissabon lahmlegte. Nur zwei Stunden vor dem geplanten Abflug wurde der Copilot leblos in seinem Hotelbett aufgefunden. Der Schock über diesen tragischen Vorfall führte dazu, dass sich die gesamte Besatzung als fluguntauglich meldete. Anstelle des ursprünglich geplanten Abflugs um 06:05 Uhr wurden die Passagiere schließlich erst um 16:40 Uhr mit einem Ersatzflug nach Lissabon befördert.


EuGH urteilt: Unvorhergesehener Tod und unerwartete Krankheit rechtlich gleichgestellt

Nach dem tragischen Vorfall weigerte sich die Fluggesellschaft, den betroffenen Passagieren eine Ausgleichzahlung gemäß der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu gewähren. Sie stützt sich darauf, dass der Tod des Copiloten einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, der sie von jeglicher Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreie. Ob es sich hierbei tatsächlich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, wurde schließlich vom LG Stuttgart dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat nun entschieden, dass die Fluggesellschaft Ausgleichzahlungen an die Passagiere zu leisten hat. Er betonte, dass die Situation eines unerwarteten Todes, so tragisch und endgültig sie auch sein mag, rechtlich gesehen keinen Unterschied zu einer unerwarteten Krankheit macht. Auch die Tatsache, dass der Copilot regelmäßige medizinische Untersuchungen ohne Einschränkungen bestanden hatte, ändere daran nichts. Das Gericht ist der Ansicht, dass jeder Mensch jederzeit unerwartet erkranken oder versterben könne.

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