Grillen ist bei Verbrauchern eine beliebte Freizeit-Beschäftigung. Doch auch für das Grillen im Privaten gelten ebenso wie im öffentlichen Raum Regeln. Der Vermieter hat das Recht, Grillen auf Balkon, Terrasse oder Garten zu verbieten. Dies ist im Mietvertrag oder der Hausordnung zu verankern. Wer das Grillverbot missachtet, hat mit einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung des Mietverhältnisses zu rechnen. Über die Rechtmäßigkeit der Kündigung wegen vermehrten unerlaubten Grillens entschied das Landgericht (LG) Essen im Februar 2002. Ein Mieter grillte trotz mehrerer Abmahnungen auf dem Balkon seiner Mietwohnung. Die Folge: Er musste ausziehen. (LG Essen, Urteil vom 07.02.2002, Az.: 10 S 438/01).
Ein Grillverbot, das durch die Hausordnung vorgesehen ist, ist auch für Bewohner einer Eigentumswohnung entscheidend. Denn auch bei einer Eigentumswohnung ist mitunter festgelegt, ob und in welchem Ausmaß gegrillt werden darf. Doch auch wenn der Vermieter das Grillen erlaubt, ist trotzdem Rücksicht auf die Mitmenschen zu nehmen:
Die Frage, wann die Häufigkeit des Grillens zu viel ist, lässt sich dagegen pauschal nicht beantworten. Hier haben die Gerichte sehr unterschiedlich geurteilt. Die Entscheidungen reichen von dreimal im Jahr (LG Stuttgart) über einmal im Monat (AG Bonn) bis hin zu viermal im Monat (LG München).
Auch hier gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Fragen Sie bei nicht ausgeschilderten Grillplätzen vorher bei der zuständigen Behörde nach. Grillen Sie an einem Ort, an dem dies nicht gestattet ist, kommen womöglich hohe Bußgelder auf Sie zu. Gleiches gilt, wenn Sie Ihren Müll nach dem Grillen nicht ordnungsgemäß entsorgen. Die Bußgelder bei Verstößen belaufen sich auf eine Höhe von bis zu 5000 €.
Im Falle eines Grillunfalls trotz aller Sicherheits-Vorkehrungen ist es von enormer Bedeutung, dass Sie angemessen versichert sind. Eine entscheidende Rolle spielt dabei die private Haftpflicht-Versicherung. Diese Versicherung greift, wenn eine versicherte Person einer anderen Person Schaden zufügt, beispielsweise durch eine schwerwiegende Verletzung beim Grillen. Aber auch Sach-Beschädigungen sind eingeschlossen. Kommt es tatsächlich zu einer schweren Verletzung während eines Grillfestes, addieren sich die Schadenskosten schnell zu einer erheblichen Summe. Darüber hinaus haftet der Verursacher mit seinem gesamten Vermögen und Einkommen. Ohne Haftpflicht-Versicherung riskiert er somit seine Lebensgrundlage.
Insbesondere unsachgemäße Verwendung von flüssigen Brennhilfen, wie Spiritus, hat in der Vergangenheit bereits zu hohen Schadensersatz-Forderungen seitens der Geschädigten geführt. Das verdeutlicht ein Urteil des LG Dessau-Roßlau (Az.: 2 O 147/18). Auf einer Grillfeier entzündete der Beklagte den Grill mit einen Brandbeschleuniger. Dabei zog sich die Geschädigte schwere Brandverletzungen zu. Der Beklagte hatte ihr eine Entschädigung von mehr als 20.000 € zu bezahlen.
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