31.05.2023 – Neuerliche Wendung im Dieselskandal: Oberlandesgerichte legen Fahrzeugherstellern Vergleiche nahe

  • SPEZIALISIERT AUSSCHLIESSLICH AUF VERBRAUCHERSCHUTZ UND ARBEITSRECHT
  • ERFAHRUNG AUS ÜBER 25.000 MANDATEN IN DEN BEREICHEN DIESELSKANDAL, DSGVO-DATENLECKS, WIDERRUF FINANZIERUNG UND ARBEITSRECHT
  • MEHRERE MILLIONEN SCHADENSERSATZZAHLUNGEN UND ABFINDUNGEN FÜR UNSERE MANDANTEN ERSTRITTEN ODER ABFINDUNG
  • KOSTENFREIE & UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG
  • BUNDESWEITE VERTRETUNG

Das aus Sicht des Verbraucherschutzes erfreuliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 und die sich anschließende Verhandlung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2023 zeigen weiterhin ihre Durchschlagskraft. Folge ist nunmehr, dass die Gerichte den Herstellern zu Vergleichen raten.

Im zugrundliegenden Fall ist vor dem Oberlandesgericht Dresden ein Verfahren gegen den deutschen Autohersteller Opel anhängig. Die Klägerin erwarb bereits im Oktober 2016 ein Fahrzeug der Firma vom Typ Astra Sports Tourer als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von EUR 17.470,01. Der in dem Fahrzeug verbaute 1,6-Liter CTDi-Motor unterliegt der Schadstoffklasse Euro 6. Da das Fahrzeug lediglich auf dem Prüfstand die Stickoxidgrenzwerte einhält, nicht aber im realen Fahrbetrieb, ordnete das zuständige Kraftfahrtbundesamt einen verpflichten Rückruf wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen an.

Laut Erkenntnissen des Kraftfahrtbundesamts verfügt der Motor über diverse Software-Komponenten, die anhand externer Faktoren wie Umgebungsluftdruck, Geschwindigkeit und Motordrehzahl und in Anlehnung an Temperaturen von weniger als 17°C Außentemperatur (sog. Thermofenster) die Abgasrückführung und folglich damit den Stickoxidausstoß anpassen. Insbesondere das Thermofenster wurde auf europäischer Ebene mit neuem Urteil des EuGH erneut als unzulässige Abschalteinrichtung klassifiziert.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Richter am Oberlandesgericht Dresden die Auffassung laut der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs zu folgen: Es komme nach vorläufiger Prüfung ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 27 EG-FGV, Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UAbs. 2, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 in Betracht. Es sei auch nach der Entscheidung des EuGH Sache der deutschen Gerichte, ob und wann Schadensersatz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB gewährt wird.

Im Zuge dessen wurde der Vorschlag unterbreitet das Verfahren mittels einer Einmalzahlung des Herstellers an die Klagepartei einvernehmlich zu beenden. Dies stellte einen erneuten Fortschritt in der Rechtsprechung dar, die zur Aufarbeitung des Diesel-Skandals dienlich sind. Ähnliche Entscheidungen weiterer Oberlandesgerichte sind zu erwarten und somit lässt sich bereits drei Wochen nach der BGH-Verhandlung eine weitere Kehrtwende verzeichnen.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Königstraße 7, 01097 Dresden Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim