Herstellergarantie: EuGH: Online-Händler müssen über Herstellergarantie informieren

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Herstellergarantie: EuGH: Online-Händler müssen über Herstellergarantie informieren

Bei dem dem EuGH vorgelegten Fall hatte ein Händler auf Amazon ein Taschenmesser angeboten und keine Angaben zu einer Garantie gemacht. Daraufhin klagte ein konkurrierender Händler mit der Begründung, dass der Beklagte keine ausreichenden Angaben zur Herstellergarantie mache. Nachdem der Fall bereits beim BGH gelegen hatte, landete er nun vor dem EuGH.

Der EuGH entschied, dass die Herstellergarantie anzugeben ist, wenn dies für eine Kaufentscheidung relevant sein könnte. Demnach müssen Online-Händler auch auf Plattformen wie Amazon oder eBay Informationen darüber angeben. Ansonsten droht nach dem neuen EuGH-Urteil eine Abmahnung.

Diese Pflicht ist auf Fälle begrenzt, in denen die Information für die Kaufentscheidung relevant sein könnte. Die Herstellergarantie als generelle Pflichtangabe zu qualifizieren, hielten die Richter für unverhältnismäßig (Urt. v. 05.05.2022, Rs. C-179/21).

Der EuGH machte nun deutlich, dass Händler nicht grundsätzlich angeben müssen, die Pflicht besteht insbesondere dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran habe. Die Pflicht wird angenommen, wenn diese als Verkaufs- oder Werbeargument genutzt wird. Teil der Pflichtinformationen sind dann auch der Reparaturort oder mögliche Beschränkungen der Garantie.

Die EuGH-Rechtsprechung gilt auch für deutsche Online-Händler. Wird also ein Artikel mit einer Garantie beworben, müssen alle Garantiebedingungen dargelegt werden, um keine Abmahnung zu riskieren.

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