Hurricane Festival: LG Hamburg verurteilt Konzert-Veranstalter zur Rückerstattung von Ticketpreisen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

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LG Hamburg verurteilt Konzert-Veranstalter zur Rückerstattung von Ticketpreisen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH räumte sich in seinen Vertragsbedingungen das Recht ein, Konzerte im Falle einer unverschuldeten Absage oder Unterbrechung, wie z.B. aufgrund der Corona-Situation, beliebig oft zu verschieben. Der Veranstalter lehnte das Rücktrittsrecht der Käufer ab, selbst als die Veranstaltung mehrmals verschoben wurde. Die Tickets blieben gültig und konnten nur in seltenen Einzelfällen rückerstattet werden, insofern die Nachholung oder Verschiebung für den Ticketkäufer unzumutbar war. Eine betroffene Veranstaltung war unteranderem das Hurricane-Festival in Scheeßel, das aufgrund der Corona-Pandemie von 2021 auf 2022 verschoben wurde.

Das LG Hamburg stufte diesen Ausschluss einer Kaufpreiserstattung als rechtswidrig ein. Die von dem Veranstalter verwendete Klausel weicht von den gesetzlichen Regelungen insofern ab, als dass dem Ticketkäufer weder ein Rücktritt vom Vertrag noch eine Rückerstattung des Ticketpreises möglich sei, wenn die Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden konnte.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht Hamburg aus, dass es sich bei dem Festival um ein absolutes Fixgeschäft handele. Die Leistung ist demnach zufolge nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachholbar und entspricht auch nicht der Interessenslage des Käufers. Ein dreitägiger Festivalbesuch bedarf einer ausgiebigen Planung und kann bei einer Verlegung zu Terminschwierigkeiten der Besucher führen. Ferner kann es bei einer Verschiebung zu Abweichungen des ursprünglichen Line-ups kommen, sodass die Erbringung der eigentlich geschuldeten Leistung nicht mehr möglich ist.

Ergänzend fügte das LG Hamburg zu seiner Entscheidung hinzu, dass die verwendete Klausel der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH nicht eindeutig formuliert war. Wann die Verlegung der Veranstaltung für den Käufer „unzumutbar“ war und mithin eine Rückerstattung des Ticketpreises als möglich erschien, kann anhand der Klausel nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der Veranstalter bediente sich eines unbestimmten Rechtsbegriffes und schaffte dadurch für die Ticketkäufer eine undurchsichtige Rechtslage.

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