Die Grundsteuer Reform hat eine Neubewertung aller Grundstücke gefordert. Dadurch müssen knapp 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu erfasst und bewertet werden. Zudem will der Staat die Eigentümerinnen und Eigentümer zur Mithilfe verpflichten und zur Abgabe der Grundsteuererklärung in elektronischer Form. (Verb)
Dies blieb bisher in den meisten Fällen unerwidert. Bis zum Fristende am 31. Januar 2023 sollen dem Finanzamt die Informationen zu Grundstücksgröße und Wohnfläche übermittelt werden.
Die Neuregelung der Grundsteuer ab 2025 ist nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2018 notwendig da, die bisher vorgenommenen Berechnungen auf Grundlage völlig veralteter Daten erfolgte.
Im Zweifel erfolgt nach einer Neuberechnung der Grundsteuer eine Vervielfachung der Steuer. Bei Betrachtung der Grundsteuererhebung auf Bundesebene ergibt sich zudem ein sichtbares Gefälle zwischen den einzelnen Bundesländern. Dabei würden Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg wesentlich höhere Grundsteuern bezahlen als Besitzer vergleichbarer Immobilien und Grundstücke in Bayern oder Hessen.
Die unterschiedlichen Grundsteuergesetze zwischen den Bundesländern ergeben sich aus dem Föderalismus. Dabei verwenden manche Bundesländer das Bundesmodell, manche Bundesländer weichen leicht vom Bundesmodell ab, wieder andere Bundesländer haben eigene Grundsteuergesetze erlassen.
Beeinflusst wird dies dann noch durch den Hebesatz der Städte und Gemeinden. Der Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt den Grundsteuerbetrag. Theoretisch könnten die Städte und Gemeinden ihren Hebesatz so weit senken, dass es Anstiege des Grundsteuermessbetrags abgefedert würden.
Das Ziel einer gerechten Vereinfachung wurde durch die Grundsteuer-Reform nicht erreicht. Das System ist selbst für Steuerexperten weiterhin extrem kompliziert.
Professor Dr. Gregor Kirchhof, Lehrstuhlinhaber für Finanzrecht und Steuerrecht, hält die Grundsteuerreform des Bundes für verfassungswidrig. Er rät allen Betroffenen, sich gegen den Bescheid zu wehren.
Er rät in einem Interview mit focus.de betroffenen Eigentümern deshalb, „unter Einhaltung der Fristen Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid zu erheben und dann zu klagen“. Er erklärt dazu: „Mir ist bewusst, dass das eine Vielzahl von Fällen betrifft. Doch geht es nicht darum, keine Grundsteuer zu entrichten. Die Bewertung der Steuern muss realitätsgerecht sein, dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechen. Noch wäre Zeit, die Abgabengesetze zu korrigieren.“
Doch warum sind diese Modelle laut Kirchhof verfassungswidrig? Ein Problem sei, dass der Bundesgesetzgeber sich entschieden habe, die Einheitswerte zur Grundsteuer-Bewertung, die das Bundesverfassungsgericht eigentlich bemängelt hatte, fortzuentwickeln. Der Augsburger Universitätsprofessor bilanziert gegenüber focus.de: „Ein sehr schwieriger Auftrag. Eigentlich sollte eine gleichheitsgerechte Vereinfachung gelingen. Doch ist das System weiterhin zu kompliziert.“ Die vielen Parameter würden sich nicht „zu einem folgerichtigen Bewertungssystem“ verbinden. „Die Grundsteuer des Bundes ist bereits deshalb gleichheitswidrig“, so Kirchhoff.
Der Bund der Steuerzahler in Baden-Württemberg reichte eine Musterklage beim Finanzgericht ein. Die gleichzeitige Forderung an die Finanzverwaltung lautet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung alle Grundsteuerwertbescheide nur vorläufig zu erlassen
Jeder Grundstückseigentümer sollte vorsorglich gegen den Bescheid des Finanzamts Einspruch einlegen. Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen gelten für das Bundesmodell und auch für die abweichenden Ländermodelle.
Nach Prognose von Professor Kirchhof wird das Bundesverfassungsgericht das neue Grundsteuerrecht wahrscheinlich nicht für insgesamt verfassungswidrig erklären. Wahrscheinlicher ist es, dass das Bundesverfassungsgericht eine Nachbesserung des Gesetzes verlangen wird.
Damit auch Sie von einer Nachbesserung des Gesetzes profitieren können müssen Sie Einspruch einlegen! Dafür gilt eine 1-Monat Frist nach Zustellung. Nach Fristablauf wird der Bescheid bestandskräftig. Dann kann ändert auch eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts an der Bestandskraft. Der Einspruch ist einfach mit unserem Musterformular möglich.
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