Betriebsrat

Was macht ein Betriebsrat?

Die wichtigste Aufgabe eines Betriebsrats ist es, darüber zu wachen, dass die Rechte der Arbeitnehmer aus Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen auch tatsächlich eingehalten werden. Außerdem vertritt er die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber und nimmt Anregungen aus der Belegschaft auf und gibt sie an den Arbeitgeber weiter.

Der Betriebsrat soll sicherstellen, dass es keine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischer Einstellung, gewerkschaftlicher Betätigung oder Geschlechtsspezifik gibt.

Was dürfen Betriebsräte entscheiden?

Der Betriebsrat hat gesetzlich festgelegte Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung der Arbeit, bei Maßnahmen zur Berufsbildung, bei der Aus- und Weiterbildung und bei Maßnahmen zur Leistungsüberwachung, etwa durch IT-Systeme und Digitalisierung. Dafür hat er gesetzlich festgelegte Mitbestimmungsrechte, die der Arbeitgeber nicht einfach ignorieren darf. Notfalls kann ein Betriebsrat sie vor Gericht durchsetzen. Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Belange der Beschäftigten effektiv zu vertreten und ihre Situation zu verbessern. Dazu gehören beispielsweise Versetzungen, Abmahnungen oder Kündigungen. Der Betriebsrat kann diese bzw. weitere Maßnahmen im Sinne der Mitarbeiter regeln und auch darauf achten, dass die Gesetze, Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Außerdem hat er die Aufgabe, Maßnahmen beim Arbeitgeber zu beantragen, die der Belegschaft gut tun – etwa Kinderbetreuungsangebote oder Barrierefreiheit am Arbeitsplatz. Darüber hinaus muss er die besonders schutzbedürftigen Personengruppen wie Schwerbehinderte sowie Jugendliche und ältere Arbeitnehmer im Sinne des Unternehmens vertreten. Ebenso ist es seine Aufgabe, Tarifverträge und Betriebsvereinbarung zu beachten sowie Urlaubs- und Personalplanungsmodelle festzulegen.

Ist der Betriebsrat ein eigener Berufstyp?

Die Tätigkeit als Betriebsrat ist kein normaler Beruf. Betriebsräte engagieren sich freiwillig und setzen sich für die Interessen ihrer Kollegen ein. Sie dürfen weder für ihre Tätigkeit noch aus anderen Gründen zusätzlich bezahlt oder sonstige Vorteile erhalten (§ 37 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes). Es ist aber zulässig, pauschal Ersatz von Auslagen und baren Aufwendungen zu leisten, wenn dadurch keine versteckte Vergütung gezahlt wird. Betriebsräte dürfen wegen ihrer Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden – dies gilt insbesondere hinsichtlich der beruflichen Entwicklung (§ 78 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes). Die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied steht sozialversicherungsrechtlich der Arbeitsleistung gleichermaßen gleich. Unfälle einschließlich Wegeunfälle im Rahmen der Betriebsratstätigkeit sind Betriebsunfälle. grundsätzlich darf die Betriebsratstätigkeit gegen den Willen des Betriebsrats nicht im Zeugnis erwähnt werden.

Müssen Betriebsräte ihren Lohn aushandeln?

Betriebsräte, die sich neu im Amt befinden, haben Anspruch auf dasselbe Arbeitsentgelt, als hätten sie ihre Tätigkeit normal fortgesetzt. Dies gilt gemäß § 7 Abs. 4 BetrVG. Während der Amtszeit ist eine Anpassung des Arbeitsentgelts vorzunehmen – spätestens ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit. Hierbei sind Gehaltserhöhungen zu berücksichtigen. Sollte die konkrete Höhe des Entgelts unklar sein, so ist eine sogenannte „hypothetische Betrachtung“ vorzunehmen. Das bedeutet: Die betroffenen Betriebsräte werden eingeordnet wie vergleichbare Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche Tätigkeiten ausgeübt haben.

Haben Betriebsräte einen besonderen Kündigungsschutz?

Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der für ihre gesamte Amtszeit gilt und in abgeschwächter Form noch bis zu 1 Jahr nach der Amtszeit gilt. Dieser Kündigungsbeschluss ist jedoch kein Hindernis für eine ordentliche Kündigung (§ 15 KSchG). Von dem Sonderkündigungsschutz gibt es allerdings Ausnahmen. So sind auch gegenüber Betriebsratsmitgliedern Kündigungen aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) möglich. Begeht der Betriebsrat eine Straftat oder eine besonders schwere Verletzung der Vertragspflicht, muss der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied fristlos kündigen können - allerdings ist dann die Zustimmung des übrigen Betriebsratsgremiums gem. § 103 BetrVG erforderlich. In gleicher Weise profitieren auch Mitglieder des Wahlvorstands von diesem Schutz: Sie genießen den besonderen Kündigungsschutz ab Zeitpunkt der Bestellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses plus weitere sechs Monate!

Wie kann ich einen Betriebsrat gründen?

Das Wählen eines Betriebsrats ist in Deutschland demokratisches Recht der Beschäftigten: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“ So steht es in Paragraf 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. Turnusmäßig wählen Millionen Beschäftigte alle vier Jahre neue Betriebsräte – das nächste Mal schon demnächst: von März bis Mai 2023. Eine erstmalige Betriebsratswahl in Betrieben, die bislang noch keinen Betriebsrat haben, ist jedoch jederzeit möglich: Wenn mindestens fünf volljährige Beschäftigte im Betrieb sind, von denen mindesten drei ein halbes Jahr oder langer im Betrieb arbeiten - dann wird ein Betriebsrat gewählt!

Was kann ich tun, wenn der Chef gegen die Gründung eines Betriebsrats ist?

Es ist Ihr gutes Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Allerdings kann der Weg zur Betriebsratswahl einige Stolpersteine mit sich bringen. Wenn der Chef beispielsweise früh von den Plänen erfährt, etwa noch bevor der offizielle Wahlaufruf im Betrieb aushängt, kann es gefährlich werden. Nicht selten werden die „Rädelsführer“ aus fadenscheinigen Gründen rausgeworfen. Oftmals engagieren Arbeitgeber dazu sogar Anwaltskanzleien, die auf die Jagd von Betriebsräten und Gewerkschafterinnen spezialisiert sind – sogenannte „Union Buster“. Sie machen gewählten Betriebsräten das Leben schwer oder wollen deren Wahl verhindern. In jedem Fall gibt es aber nun immerhin mehr Schutzrechte: Seit dem 1. Juni 2021 ist das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten.

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