Betriebsübergang

Vom Betriebsübergang betroffen? Das müssen Sie beachten:

Wenn ein Unternehmer seinen Betrieb nicht mehr weiterführen kann oder will, wird er diesen häufig an eine andere Person oder Unternehmen verkaufen. Doch was bedeutet das für die Mitarbeiter des Unternehmens? Welche rechtlichen Folgen hat der Verkauf des Betriebs für die Belegschaft?

Käufer wird Arbeitgeber

Der Erwerber eines Unternehmens tritt nach § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich in die Rechte und Pflichten aus Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehen. Diese wichtige Regelung dient insbesondere dem Schutz der Arbeitnehmer: Der Gesetzgeber will dadurch insbesondere vermeiden, dass der bisherige Arbeitgeber seiner Belegschaft kündigt, weil er das Unternehmen verkauft und deshalb künftig niemanden mehr beschäftigen kann.

Welche Voraussetzungen hat der § 613a BGB

Zunächst müsste es sich um einen Betrieb oder Betriebsteil handeln, welcher den Inhaber wechselt. Dieses Merkmal ist jedoch nicht leicht zu bestimmen, da der Gesetzgeber keine allgemeine Definition aufstellt, was ein Betrieb oder Betriebsteil ist.

Ein Betriebsübergang liegt laut der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann vor, wenn ein neuer Inhaber „eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt“. Unter einer „wirtschaftlichen Einheit“ versteht das Bundesarbeitsgericht jede „hinreichend strukturierte und selbstständige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck“.

Betriebsteile sind Teilorganisationen, mit denen innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird.

Bei einem Betriebsübergang treten die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Betriebs vom alten Betriebsinhaber zum neuen Betriebsinhaber über. Die Beziehungen mit dem vorherigen Besitzer werden beendet und der neue Betriebsinhaber ist der neue Arbeitgeber. Bei Übergängen eines Betriebsteils übergehen ausschließlich die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, die in diesem Teil des Betriebs tätig sind, auf den neuen Eigentümer.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei einem Betriebsübergang?

Die wichtigste Rechtsfolge eines Betriebsübergangs ist, dass alle Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Es ändert sich nur die Person des Arbeitgebers. Alle anderen vertraglichen Regelungen bleiben so, wie sie sind. Man kann sich das so vorstellen, als würde im Arbeitsvertrag einfach der Name des alten Betriebsinhabers gestrichen und der Name des neuen Betriebsinhabers eingefügt.

Achtung: Besonderheiten bei Tarifverträgen

Sonderbestimmungen gelten, wenn die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung festgelegt sind. Laut gesetzlicher Regelung werden Bestimmungen aus einem Tarifvertrag und einer Betriebsvereinbarung bei einem Betriebsübergang in den Arbeitsvertrag aufgenommen und sind Teil des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber. Dies kann man sich so vorstellen, als ob die entsprechenden Texte direkt in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.

Kündigungsverbot des neuen Inhabers

Der Käufer einer Firma ist oft an einer Übernahme im vereinfachten Format - mit weniger Mitarbeitern - interessiert. Eine Kündigung aufgrund eines Betriebswechsels ist jedoch nach § 613a Abs. 4 BGB verboten. Eine Kündigung, die zum Beispiel deshalb erfolgt, weil der neue Inhaber meint, dass bestimmte Arbeitnehmer zu teuer seien, ist damit unwirksam.

Kündigungsverbot gilt nicht unbegrenzt

Eine Kündigung kann zulässig sein, auch wenn sie im Kontext eines Betriebsübergangs steht und das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB greift nicht. Dies gilt, wenn der Betriebsübergang die Grundlage der Kündigung ist und es eine sachliche Begründung gibt, die die Kündigung rechtfertigt, wie beispielsweise eine betriebsbedingte Entscheidung auf Basis eines Sanierungskonzepts.

Auch Aufhebungsverträge können unwirksam sein

Häufig erfordert ein Betriebsübergang, dass der vorherige Arbeitgeber die Arbeitnehmer dazu auffordert, Aufhebungsverträge zu unterzeichnen, um anschließend beim neuen Betriebsinhaber neue Arbeitsverträge zu unterschreiben. Oft enthalten die neuen Arbeitsverträge für die Arbeitnehmer schlechtere Bestimmungen als die alten.

Ein Aufhebungsvertrag mit dem alten Arbeitgeber ist ungültig, wenn es eine Vereinbarung oder zumindest eine Aussicht auf ein neues Arbeitsverhältnis mit dem neuen Betriebsinhaber gibt. Auch der mit dem neuen Betriebsinhaber geschlossene Arbeitsvertrag ist nichtig. Daher gilt weiterhin § 613a BGB: Das Arbeitsverhältnis bleibt vom alten Arbeitgeber zum neuen Betriebsinhaber bestehen, inklusive aller Rechte und Pflichten.

Vom Betriebsübergang betroffen? Arbeitnehmer kann widersprechen, Vorsicht ist aber geboten.

Der Arbeitnehmer hat einen Monat nach dem Erhalt der Unterrichtung das Recht, schriftlich gegenüber dem vorherigen Arbeitnehmer oder dem neuen Inhaber Widerspruch gegen den Betriebsübergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a VI BGB einzulegen. Daher ist es wichtig, dass die Unterrichtung sorgfältig formuliert wird, um die Frist in Gang zu setzen.

Wenn sich ein Betrieb im Besitz ändert, gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Inhaber des Betriebs über. Allerdings kann der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet werden, für einen anderen Arbeitgeber zu arbeiten. Wenn ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses also fristgemäß widerspricht, bleibt sein Arbeitsverhältnis beim vorherigen Inhaber des Betriebs bestehen und geht nicht auf den neuen Inhaber über.

Wenn Sie über einen Widerspruch nachdenken, sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass der alte Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis unter Umständen nicht fortführen kann oder will. Wird der gesamte Betrieb und nicht nur ein Betriebsteil übergeben, fallen Arbeitsplätze meist ganz weg. In diesem Fall müssen widersprechende Arbeitnehmer dann mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen. Arbeitnehmer sollten also vor einem Widerspruch prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung beim bisherigen Betriebsinhaber überhaupt möglich ist.

Fazit:

Ein Betriebsübergang stellt für den betroffenen Arbeitnehmer eine Unsicherheit dar. Das ist auch verständlich. Jedoch ist er dem neuen Arbeitgeber nicht der Willkür ausgesetzt, sondern hat Möglichkeiten, sich gegen Kündigungen oder Veränderungen zu wehren.

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