Elternzeit

Einen An­spruch auf El­tern­zeit ha­ben Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer, die in den ers­ten drei Le­bens­jah­ren ih­res Nach­wuch­ses be­ruf­lich pau­sie­ren oder in Teilzeit ar­bei­ten wol­len. Die ist in § 15 Abs.1 Bun­des­el­tern­geld- und El­tern­zeit­ge­setz (BEEG)geregelt. Danach ist Voraussetzung, dass man mit ei­nem Kind in ei­nem Haus­halt lebt und die­ses Kind selbst be­treut und er­zieht.

Das be­treu­te Kind darf das ei­ge­ne oder das des Ehe­gat­ten oder Le­bens­part­ners sein. Die El­tern­zeit steht nicht nur der Mut­ter, son­dern auch dem Va­ter zu oder sogar weiteren in § 15 Abs.1 Satz 1 BEEG ge­nann­te Per­so­nen zu. Die El­tern­zeit darf von je­dem El­tern­teil al­lein oder von bei­den El­tern­tei­len ge­mein­sam ge­nom­men wer­den.

Der Zweck der El­tern­zeit be­steht dar­in, dass die Be­treu­ungs­per­son nicht gezwungen ist zu arbeiten, um an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Zusätzlich soll der An­spruch auf El­tern­geld die wirt­schaft­li­che Exis­tenz des Ar­beit­neh­mers während der Dau­er der El­tern­zeit sichern.

Dauer der Elternzeit

In der Regel wird die El­tern­zeit für die ers­ten drei Le­bens­jah­re des Kin­des gewährt. Da­bei ist die nachgeburtliche Schutz­frist von acht Wo­chen auf die El­tern­zeit an­ge­rech­net, § 15 Abs.2 Satz 2 BEEG.

Ei­ne Aus­nah­me gilt dann, wenn ein Kind aufge­nom­men oder in Ad­op­ti­ons­pfle­ge ge­nom­men wurde. Dann ist ei­ne El­tern­zeit von ins­ge­samt drei Jah­ren ab der Inobhutnahme möglich, längs­tens aber bis zur Voll­endung des ach­ten Le­bens­jah­res des Kin­des möglich, § 15 Abs.2 Satz 5 BEEG.

Die Höchst­gren­ze von drei Jah­ren Er­zie­hungs­ur­laub gilt nämlich je­weils für ein Kind.

Die El­tern­zeit ist gemäß § 16 Abs.1 Satz 1 BEEG spätes­tens sie­ben Wo­chen vor Be­ginn schrift­lich von beim Ar­beit­ge­ber anzumelden. Die Erklärung, über die Inanspruchnahme der El­tern­zeit ist zwingend notwendig, da die El­tern­zeit andernfalls nicht wirk­sam be­ginnt. Ein Fern­blei­ben ist dann rechts­wid­rig.

Das El­tern­geld beträgt nach der­zei­ti­ger Re­ge­lung bis ma­xi­mal 1.800,00 EUR pro Mo­nat. Das El­tern­geld ist nicht der Be­steue­rung unter­wor­fen, wird jedoch auf das zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men angerechnet. Die ma­xi­ma­le Be­zugs­dau­er beträgt zwölf Mo­na­te sollte ein Elternteil in Elternzeit gehen. Neh­men 2 El­ternteile El­tern­geld in An­spruch, erhöht sich die Be­zugs­dau­er auf ma­xi­mal 14 Mo­na­te.

Zudem kann nach §15 Abs. 4 BEEG ei­ner re­gelmäßige Ar­beit mit ei­ner wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von maximal 30 St­un­dennachgegangen werden.

Kündigungsschutz während Elternzeit

Auch während der El­tern­zeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz gemäß § 18 Abs.1 BEEG. Demnach darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit beansprucht wurde und während der Elternzeit nicht gekündigt werden.

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