Kündigungsfristen Arbeitnehmer

Durch die Kündigungsfristen wird das Arbeitsverhältnis nicht sofort beendet, sobald eine Kündigung ausgesprochen wurde. Zwar steht die Beendigung an, jedoch wird das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist aufrechterhalten.

Kündigt der Arbeitnehmer, muss er bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterarbeiten und hat Anspruch auf weitere Vergütungen sowie Sonderzahlungen. Dazu können Arbeitnehmer verlangen weiterhin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beschäftigt zu werden.

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer nach § 622 BGB innerhalb einer Frist von vier Wochen zum 15 oder zum Ende des Kalendermonats kündigen. Diese Frist kann durch den Arbeitsvertrag nicht verkürzt, jedoch verlängert werden. Während der Probezeit allerdings beträgt sie 2 Wochen.

Gesetzliche Fristen

Falls der Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen hinsichtlich Kündigungsfristen beinhaltet, dann ist der § 622 BGB einschlägig. Nach dem § 622 BGB können Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auch nach langjähriger Beschäftigungsdauer entweder mit einer Frist von vier Wochen zum 15 oder zum Monatsende kündigen. Das bedeutet, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses lediglich für eine Kündigung des Arbeitgebers gilt nach § 622 Abs.2 BGB.

Diese nennt man Grundkündigungsfrist, von der es allerdings Abweichungen gibt. Nach § 622 Abs.3 BGB gilt während einer Probezeit von sechs Monaten eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Bei längerer Zugehörigkeit ab zwei Jahren im Betrieb gelten für den Arbeitnehmer längere gesetzliche Fristen gemäß § 622 Abs.2 BGB. Sie beträgt nach § 622 Abs.2 Nr.7 bei einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren höchstens sieben Monate.

Vertraglich vereinbarte Fristen

Möglich ist auch, abweichend von der gesetzlichen Kündigungsfrist diese vertraglich festzulegen. Besonders wichtig ist, dass die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nicht länger sein darf als des Arbeitgebers. Jedoch kann die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist an die des Arbeitgebers angepasst werden, die sich nach der Länge der Betriebszugehörigkeit richtet. Demnach darf der Arbeitnehmer jedoch nicht schlechter gestellt werden als der Arbeitgeber. Dazu darf die vertraglich vereinbarte Frist nicht kürzer sein als die gesetzliche Grundkündigungsfrist aus § 622 BGB.

Besonderheiten der Kündigungsfrist

In gewissen Fällen sind Abweichungen in Betracht zu ziehen von der gesetzlichen Kündigungsfrist und der vertraglich Vereinbarten Kündigungsfrist.

• Im Falle einer Insolvenz kann der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn keine kürzere Frist vertraglich vereinbart wurde und greift
• In Kleinbetrieben mit weniger als 20 Mitarbeiter gilt die Kündigungsfrist ohne einen festen Kündigungstermin. Diese darf demnach zu einem beliebigen Tag erfolgen.

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