Wirksamkeit der Kündigung

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann durch eine Kündigungserklärung gegenüber der anderen Partei erfolgen. Diese bestimmt den Endtermin des Arbeitsverhältnisses und kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ausgehen. Diese wird wirksam, sobald sie der anderen Vertragspartei erklärt wird, und bedarf keiner Zustimmung. Da diese eine einseitige Erklärung darstellt, wird die Kündigung von dem Aufhebungsvertrag abgegrenzt, bei dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird.

Unwirksamkeit der Kündigung

Einer Kündigung können jedoch Kündigungsverbote entgegenstehen. Dies hätte die Unwirksamkeit zur Folge. Die außerordentliche Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes, und die ordentliche Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein nach dem Kündigungsschutzgesetz. Ferner sind formelle Vorschriften zu beachten, die für die Wirksamkeit von erheblicher Bedeutung sind.
o Schriftform
Nach § 623 BGB bedarf eine Kündigung ausdrücklich der Schriftform. Zwar kann die Erklärung hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mündlich erklärt werden, muss aber im Nachhinein ihm auch schriftlich zugestellt werden. Unzureichend ist also eine Fax Kopie oder eine E-Mail. Das Schriftform Erfordernis gilt für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber

Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Demnach muss bei einer Kündigung die jeweilige Kündigungsfrist aus § 622 BGB eingehalten werden, falls tarifvertraglich nichts vereinbart wurde. Eine Abweichung davon stellt die fristlose Kündigung dar, die nur bei erheblichen Pflichtverstößen in Betracht kommt.

Anhörung des Betriebsrates

Eine Kündigung, die ohne die Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen wird, ist unwirksam nach § 102 l S.2 BetrVG. Dies betrifft die Fälle, in denen der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen möchte.
Der Betriebsrat hat also vor jeder Kündigung - außerordentlich oder ordentlich - ein Anhörungsrecht. Gleichgültig ist, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Bei der ordentlichen Kündigung hat dieser eine Woche, und bei der außerordentlichen Kündigung 2 Tage Zeit, um einen Widerspruch einzulegen.

Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes

Der Arbeitgeber hat bei einer Kündigung die zahlreichen Beschränkungen zu beachten, die sich aus dem Kündigungsschutz ableiten lassen. Dies soll Arbeitnehmer vor unberechtigten Kündigungen schützen.
Um als Arbeitnehmer dem Kündigungsschutz zu unterfallen, muss dieser in einem Betrieb mehr als 6 Monate beschäftigt sein. Des weiteren muss dies ein Betrieb darstellen, das mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Falls das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, ist eine Kündigung nur berechtigt, wenn eine personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigung in Betracht kommt.

Beachtung des Sonderkündigungsschutzes

Gewisse Personengruppen genießen über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus noch einen Sonderkündigungsschutz. Ihnen darf demzufolge nur unter strengen Voraussetzungen die Kündigung ausgesprochen werden. Welche Voraussetzungen genau zu beachten sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Dieser Sonderkündigungsschutz umfasst zum einen bestimmte Arbeitnehmer aufgrund ihrer Lebenssituation und ferner Mandatsträger die ein bestimmtes Amt nach § 15 KSchG vollziehen.

Als Mandatsträger kommen nach § 15 KSchG folgende in Betracht:

  • Jugend und Ausbildungsvertretung
  • Betriebsratsmitglieder
  • Datenschutzbeauftragte

Als Arbeitnehmer aufgrund ihrer Lebenssituation kommen folgende in Betracht:

  • Schwerbehinderte §§ 168, 174, 178 Abs. 2 SGB IX
  • Schwangere Arbeitnehmerinnen § 17 MuSchG
  • Mütter die ihr Kind neulich geboren haben §§ 18, 21 BEEG
  • Mütter und Väter die Elternzeit beantragt haben § 18 BEEG

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