Was wären Weihnachtsfeiern ohne üppiges Festmahl? Auch wenn das Essen köstlich ist, möchte man danach immer noch alle seine Zähne im Mund haben. Doch einer Beamtin erging es anders. Eine Schrotkugel im Hirschgulasch verletzte ihr während eines weihnachtlichen Betriebsessens drei Zähne. Aber stellt dies nun einen Arbeitsunfall dar?
Bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier der Polizei-Inspektion verzehrte eine Hauptmeisterin der Polizei ein Hirschgulasch. Das Fleisch enthielt Schrotkugel. Die Beamtin bemerkte dies nicht, biss darauf und erlitt Absplitterungen an drei Zähnen. Die zahnärztliche Behandlung kostete etwa 520 Euro. Die Polizeibeamtin ging davon aus, dass es sich bei dem Vorfall um einen Dienstunfall handelte. Jedoch war ihr Vorgesetzter anderer Meinung. Der Bayerische Verwaltungs-Gerichtshof (VGH Bayern) stimmte jedoch der Sichtweise der Beamtin zu – und stufte den Biss auf die Schrotkugel als Arbeitsunfall ein (Beschl. v. 3.3.2017 – 3 ZB 14.1976).
Die Weihnachtsfeier des Polizei-Präsidiums war eine dienstliche Veranstaltung. Es stellte sich nun die Frage, ob das Essen eine "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" ist. Dieser Begriff schließt beispielsweise auch den Toilettengang ein, da er als rein private Angelegenheit gilt. Der Weg zwischen Arbeitsplatz und Toilette ist zwar durch die Unfall-Versicherung des Arbeitgebers abgedeckt. Aber wenn jemand von der Toilette fällt, liegt demnach Arbeitsunfall vor. Allerdings gibt es laut VGH einen Unterschied bezüglich der Nahrungsaufnahme während einer dienstlichen Veranstaltung. Denn hierbei ist „ein untrennbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Erfüllung von Dienstpflichten anzunehmen.“. Folglich bedeutet das: Das Essen gehört zu den Dienstpflichten, da es Teil des Programms der betrieblichen Weihnachtsfeier war.
Wir vertreten ausschließlich Arbeitnehmer und helfen Ihnen bei allen Problemen rund um das Thema Arbeitsrecht und Verbraucherschutz. Wenden Sie sich hierzu jederzeit schriftlich oder telefonisch an uns. Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung.
NUTZEN SIE HIER AUCH UNSERE KOSTENFREIE UND UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG.
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.