20.12.2023 Kurioses Arbeitsrecht: Ist Zahnverlust beim dienstlichen Weihnachtsessen Arbeitsunfall?

  • Kostenlose Erstberatung
  • Unproblematische Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail, Fax oder WhatsApp. Sie erreichen ohne Wartezeit direkt Ihren Anwalt.
  • Flexible und schnelle Terminvergabe ganz nach Ihren Wünschen. Garantierter Termin noch am selben Tag.
  • Termine persönlich oder per Microsoft Teams bzw. Skype möglich.
  • Intensive und hartnäckige Verfolgung Ihrer Interessen
  • Hohe Erfolgsquote
  • Vertrauen Sie auf langjährige Erfahrung

Was wären Weihnachtsfeiern ohne üppiges Festmahl? Auch wenn das Essen köstlich ist, möchte man danach immer noch alle seine Zähne im Mund haben. Doch einer Beamtin erging es anders. Eine Schrotkugel im Hirschgulasch verletzte ihr während eines weihnachtlichen Betriebsessens drei Zähne. Aber stellt dies nun einen Arbeitsunfall dar?

Schrotkugel im Essen – ein Arbeitsunfall?

Bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier der Polizei-Inspektion verzehrte eine Hauptmeisterin der Polizei ein Hirschgulasch. Das Fleisch enthielt Schrotkugel. Die Beamtin bemerkte dies nicht, biss darauf und erlitt Absplitterungen an drei Zähnen. Die zahnärztliche Behandlung kostete etwa 520 Euro. Die Polizeibeamtin ging davon aus, dass es sich bei dem Vorfall um einen Dienstunfall handelte. Jedoch war ihr Vorgesetzter anderer Meinung. Der Bayerische Verwaltungs-Gerichtshof (VGH Bayern) stimmte jedoch der Sichtweise der Beamtin zu – und stufte den Biss auf die Schrotkugel als Arbeitsunfall ein (Beschl. v. 3.3.2017 – 3 ZB 14.1976).

Entscheidungsgründe des VGH

Die Weihnachtsfeier des Polizei-Präsidiums war eine dienstliche Veranstaltung. Es stellte sich nun die Frage, ob das Essen eine "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" ist. Dieser Begriff schließt beispielsweise auch den Toilettengang ein, da er als rein private Angelegenheit gilt. Der Weg zwischen Arbeitsplatz und Toilette ist zwar durch die Unfall-Versicherung des Arbeitgebers abgedeckt. Aber wenn jemand von der Toilette fällt, liegt demnach Arbeitsunfall vor. Allerdings gibt es laut VGH einen Unterschied bezüglich der Nahrungsaufnahme während einer dienstlichen Veranstaltung. Denn hierbei ist „ein untrennbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Erfüllung von Dienstpflichten anzunehmen.“. Folglich bedeutet das: Das Essen gehört zu den Dienstpflichten, da es Teil des Programms der betrieblichen Weihnachtsfeier war.


Sie benötigen Hilfe im Arbeitsrecht? Wawra & Gaibler hilft!

Wir vertreten ausschließlich Arbeitnehmer und helfen Ihnen bei allen Problemen rund um das Thema Arbeitsrecht und Verbraucherschutz. Wenden Sie sich hierzu jederzeit schriftlich oder telefonisch an uns. Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung.

NUTZEN SIE HIER AUCH UNSERE KOSTENFREIE UND UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim