03.07.2023 Arbeitsrecht: Lästern über den Arbeitgeber – Was ist erlaubt?

  • Kostenlose Erstberatung
  • Unproblematische Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail, Fax oder WhatsApp. Sie erreichen ohne Wartezeit direkt Ihren Anwalt.
  • Flexible und schnelle Terminvergabe ganz nach Ihren Wünschen. Garantierter Termin noch am selben Tag.
  • Termine persönlich oder per Microsoft Teams bzw. Skype möglich.
  • Intensive und hartnäckige Verfolgung Ihrer Interessen
  • Hohe Erfolgsquote
  • Vertrauen Sie auf langjährige Erfahrung

Manchmal ist der Ärger über den Chef groß. Er trifft falsche Entscheidungen, zahlt nicht genug Gehalt und verteilt die Aufgaben falsch – zumindest in den eigenen Augen. Dann hegt sich das Bedürfnis ein, mit seinen Mitmenschen darüber zu reden und dem Ärger Luft zu verschaffen. Doch welche Aussagen sind hier erlaubt? Was fällt unter Meinungsfreiheit und welche Äußerung hat womöglich ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen?


Aussagen im Freundes- und Familienkreis

Vertraute Menschen, wie Familien-Angehörige und Freunde, gehören in der Regel zum engsten Kreis. Hier hat jeder Mensch die Möglichkeit, sich frei zu entfalten. Das bedeutet auch, dass es hier keine Einschränkungen gibt. Also: Erlaubt ist, was gefällt. Schließlich darf der Arbeitnehmer hier darauf vertrauen, dass seine Aussagen nicht an die Öffentlichkeit und an den entsprechenden Vorgesetzten gelangen. Beleidigungen und Kritik bleiben also folgenlos – meist auch dann, wenn die Äußerungen zum Chef durchsickern.

So urteilte auch das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz und erklärte die fristlose Kündigung eines Angestellten für arbeitsrechtlich unwirksam (Urt. v. 24.07.2014, Az. 5 Sa 55/14). Der Chemikant lästerte im Kollegenkreis im Rahmen einer Raucherpause über seinen Produktionsleiter. Er bezeichnete ihn als „Arschloch“ und „Psycho“, der irre sei und eingesperrt gehöre. Hintergrund waren die gescheiterten Verhandlungen über das Gehalt am Vortag. Die Kollegen verpetzten den wütenden Chemikanten beim Chef. Deshalb erhielt er eine fristlose Kündigung – zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Denn er durfte darauf vertrauen, dass seine Äußerungen den Kollegenkreis nicht verlassen.


Aussagen auf Jobportalen?

Es gibt Online-Plattformen, auf denen Arbeitnehmer anonym die Möglichkeit haben, ihren Arbeitsplatz zu bewerten. Das verleitet manch einen gefrusteten Angestellten womöglich, hierbei einen scharfen Ton zu wählen. Bei den Aussagen sind zwingend folgende Kriterien zu erfüllen, um arbeitsrechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Diese müssen:

  • der Wahrheit entsprechen
  • dürfen keine Beleidigungen und Verstöße gegen den Datenschutz enthalten. Die Nennung von Namen und betriebsinternem Wissen ist also tabu.

Hier liegt ein deutlicher Unterschied zu den Aussagen im engsten Kreis, wo Beleidigungen in der Regel folgenlos sind. Auf Bewertungs-Portalen ist es erforderlich, keine haltlosen Unterstellungen darzubieten. Es ist dringend davon abzuraten, Aussagen zu tätigen wie: „Der Chef ist ein Sklaventreiber und schindet die Mitarbeiter. Das geht hier nicht mit rechten Dingen zu.“ Besser ist es, eine sachliche Formulierung zu wählen, die den subjektiven Eindruck schildert, zum Beispiel: „Ich habe mich schnell ausgebrannt gefühlt und war mit der Work-Life-Balance unzufrieden.“ So sind sie auch hier arbeitsrechtlich auf der sicheren Seite.


Aussagen in den sozialen Medien

Äußerungen in den sozialen Medien ziehen mitunter schwerwiegende Konsequenzen nach sich. Hier ist mit einer Abmahnung oder sogar Kündigung zu rechnen. Das kommt darauf an, wie gravierend die Beleidigung ausfällt. Auch hier ist dringend davon abzuraten, sich von seinen Gefühlen zu arg leiten zu lassen und Schmähkritik in die Tasten zu hauen. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Chef regelrecht diffamiert und die Aussagen über die grundgesetzliche Meinungsfreiheit hinausgehen.

Zu beachten ist hier die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB im Arbeitsverhältnis. Diese Pflicht schützt die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen. Das bedeutet: Abwertende Aussagen, Beleidigungen und haltlose Unterstellungen sind tabu. Sonst ist mit schwerwiegenden Folgen zu rechnen.

So erging es zum Beispiel einem Auszubildenden, der seinen Arbeitgeber auf seinem Facebook-Profil unter der Rubrik Arbeitgeber als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ betitelte(AZ: 3 SA 644/12). Der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos. Das LAG Hamm urteilte in zweiter Instanz, dass die Kündigung rechtens ist. Es ist also ratsam, seinen Frust nicht auf den sozialen Medien zu teilen, sondern sich an vertraute Personen zu wenden. Sachliche Kritik sollte der Beschäftigte stets in einem klärenden Gespräch mit dem Arbeitgeber anbringen.


Sie benötigen Hilfe im Arbeitsrecht? Wawra & Gaibler hilft!

Wir vertreten ausschließlich Arbeitnehmer und helfen Ihnen bei allen Problemen rund um das Thema Arbeitsrecht und Verbraucherschutz. Wenden Sie sich hierzu jederzeit schriftlich oder telefonisch an uns. Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung.

NUTZEN SIE HIER AUCH UNSERE KOSTENFREIE UND UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim