Der Arbeitgeber zahlt dem Personal-Dienstleister eine Provision für die Vermittlung eines Arbeitnehmers? Dann ist es nicht möglich, die Provision vom Arbeitnehmer einzufordern. Das ist auch dann unzulässig, wenn der Beschäftigte kurz darauf kündigt. Für den Arbeitgeber ist dies zwar unglücklich, unterliegt aber seinem Betriebsrisiko.
Arbeitgeber nehmen häufig die Hilfe von Personal-Vermittlern in Anspruch, wenn es an Mitarbeitern mangelt. Im vorliegenden Fall beliefen sich die Kosten auf knapp 4.500 Euro. Ärgerlich ist für den Chef, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis bereits in der Probezeit kündigt. Mittels einer Klausel im Arbeitsvertrag wollte ein Arbeitgeber sicherstellen, dass der Beschäftigte die Provision im Falle einer frühzeitigen Kündigung zurückerstattet.
Das Bundes-Arbeitsgericht (BAG) entschied nun, dass eine solche vertragliche Regelung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Der Kläger nahm zum 1. Mai 2021 eine Tätigkeit auf, die er Ende März 2021 im Rahmen des Arbeitsvertrags mit dem Chef vereinbarte. Das Arbeitsverhältnis kam durch Vermittlung eines Personal-Dienstleisters zustande. Als Gegenzug zahlte der Arbeitgeber dem Personal-Dienstleister 4.500 Euro. Nach Beendigung der für sechs Monate vereinbarten Probezeit wären weitere 2.231 Euro fällig gewesen. Folglich kündigte der Arbeitnehmer jedoch das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit. Der Arbeitgeber nahm Bezug auf § 13 des Arbeitsvertrags und zahlte für den Monat Juni eine um knapp 809 Euro geringere Vergütung. Da dem Arbeitnehmer bewusst war, dass ihn diese Klausel benachteiligt, forderte er vor Gericht die Zahlung der abgezogenen Vergütung. Der Arbeitgeber forderte jedoch die gesamte ausstehende Provision. Er war der Ansicht, die vertragliche Regelung sei wirksam.
Nun entschied das BAG, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die bezahlte Vermittlungs-Provision zurückzuerstatten. Die im Arbeitsvertrag festgehaltene Klausel, die den Arbeitnehmer zur Provisionszahlung bei Kündigung verpflichtet, ist unwirksam. Diese hat einer AGB-Kontrolle nicht standgehalten. Schließlich liegt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung vor. Ferner führte das BAG aus, dass der Arbeitnehmer in Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG garantiertes Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes hat. Das ist hier beeinträchtigt. Dass sich solche Aufwendungen im Nachhinein für den Arbeitgeber womöglich nicht lohnen, unterliegt seinem Betriebsrisiko.
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