Viele Mythen irren um die Themen Krankschreibung, Krankmeldung und Attest. Dieser Beitrag klärt auf, was der Unterschied zwischen diesen Begriffen ist.
Sie wachen auf, fühlen sich schon schlapp und haben Gliederschmerzen. Ihre Nase ist zu und Sie haben einen trockenen Hals. Sie sind krank. Am Abend haben Sie es erst leicht gespürt, aber dass es jetzt doch so schnell gegangen ist, war Ihnen nicht bewusst. So oder so ähnlich passiert dies wohl jeden Tag tausendfach in den Schlafzimmern. Jetzt führt wohl kein Weg daran vorbei: Sie müssen Ihren Chef anrufen oder ihm eine E-Mail schreiben und sich krankmelden. Dabei handelt es sich um die Krankmeldung. Auf diese Krankmeldung ist der Arbeitgeber auch angewiesen. Denn unter Umständen muss er somit den Arbeitsablauf abändern oder kurzfristig für Ersatz sorgen. Sie als Arbeitnehmer haben auch die Pflicht, sich umgehend, bestenfalls vor Dienstbeginn, krank zu melden, wenn Sie arbeitsunfähig sind. Vergessen Sie dies oder machen es bewusst nicht, riskieren Sie unter Umständen eine Abmahnung.
Offiziell heißt die Krankschreibung Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (kurz AU). Das bedeutet, dass Sie ab dem vierten Tag der Arbeits-Unfähigkeit zum Arzt müssen. Denn das Gesetz sieht hierbei vor, dass Sie sich spätestens ab dem vierten Tag krankschreiben lassen müssen. Eine Krankmeldung reicht dann nicht mehr aus. Der Arzt checkt Ihre körperliche Verfassung und bescheinigt Ihnen für Ihren Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse, dass Sie momentan nicht arbeitsfähig sind. Auf der AU vermerkt er das Datum, wie lange Sie voraussichtlich arbeitsunfähig sind. Sie haben stets die Möglichkeit, auch schon früher einen Arzt für die AU aufzusuchen. Gesetzlich verpflichtet (außer bei inner-betrieblichen Abmachungen) sind Sie dazu allerdings nicht. Es ist auch möglich, wieder zur Arbeit zu erscheinen, wenn Sie noch krankgeschrieben sind. Das ist gesetzlich erlaubt. Machen Sie das aber nur, wenn Sie sich wirklich wieder fit und gesund fühlen. Sonst muss Sie Ihr Arbeitgeber wieder nachhause schicken, schließlich hat er Ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht. Wer die AU nicht beim Arbeitgeber abgibt, riskiert ebenfalls eine Abmahnung.
Das Attest bedeutet nichts anderes als eine Krankschreibung. Umgangssprachlich hat sich diese Bezeichnung eingebürgert. Manche kennen die Attestpflicht noch aus der Schulzeit. An Schulen wird sie angedroht, wenn sich Schüler zu oft krankmelden. Doch darf der Arbeitgeber eine Attestpflicht, also eine Pflicht zur Vorlegung der AU, von Ihnen bereits ab dem ersten Tag fordern? Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 Entgeltfortzahlungs-Gesetz (EFZG) ist die Lage eindeutig: Der Arbeitgeber hat die Befugnis, bereits ab dem ersten Tag von Ihnen zu verlangen, dass Sie eine AU vorlegen. Dies bestätigte bereits das Bundes-Arbeitsgericht 2012 (Az.: 5 AZR 886/11).
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