In einigen Branchen kommt man als Arbeitnehmer nicht um den Bereitschaftsdienst herum. Doch was bedeutet Bereitschaftsdienst im Arbeitsrecht? Grundsätzlich meint Bereitschaftsdienst einen Zeitraum, in der sich ein Arbeitnehmer für den Arbeitsdienst bereithält, also jederzeit zum Arbeitsantritt bereitsteht. Nachfolgend liefern wir Ihnen die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Bereitschaftsdienst.
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2000 ist die Bereitschaftszeit nach europäischem Arbeitsrecht Arbeitszeit. Es gilt in Deutschland demnach ebenfalls das Arbeitszeitgesetz für die Bereitschaftszeit. Demnach dürfen maximal acht Stunden gearbeitet werden oder zehn Stunden mit entsprechendem Ausgleich. Dies gilt unabhängig von der „wirklich“ geleisteten Arbeit. Dabei ist der Bereitschaftsdienst hundertprozentig als Arbeitszeit anzurechnen.
Davon ist im Arbeitsrecht eindeutig die Rufbereitschaft abzugrenzen. Da hier nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt, ist diese in die zulässige Höchstarbeitszeit nicht mit einzurechnen. Tarifverträge oder Betriebs-Vereinbarungen enthalten oft Klauseln, die eine Arbeit über diese vorgeschriebenen acht Stunden hinaus erlauben. Dabei darf arbeitsrechtlich die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden. Für den Bereitschaftsdienst gelten ebenso die nach § 4 ArbZG geltenden Ruhepausen.
Eine Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit ohne Ausgleich ist arbeitsrechtlich möglich, wenn ein erheblicher Teil des Arbeitstages aus Bereitschaftsdienst besteht. Dieser erhebliche Umfang des Bereitschaftsdienstes wird im Arbeitsrecht angenommen, wenn dieser 25 bis 30 Prozent der täglichen Arbeitszeit ausmacht. Hat der Arbeitnehmer schriftlich in eine Arbeitszeit-Verlängerung eingewilligt, kann er die tägliche Arbeitszeit inklusive Bereitschaftsdienst überschreiten. Eine derartige Einwilligung kann der Beschäftigte mit einer sechswöchigen Frist auch widerrufen.
Erfolgt der Bereitschaftsdienst ohne Bezahlung, sieht das Arbeitsrecht einen Freizeitausgleich vor. Die gesetzliche Festlegung, dass der Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit gilt, ist in der Vergütung zu berücksichtigen. In der Regel wird ein Bereitschaftsdienst mit einem geringeren Stundensatz vergütet. Anderes gilt für Nachtschichten, diese verlangen einen Nachtzuschlag.
Der nächtliche Bereitschaftsdienst ist gemäß § 6 ArbZG auszugleichen. Demnach sind während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden mit einer angemessenen Anzahl freier Tage (Freizeitausgleich) oder Zuschlag zu kompensieren. Hier haben einige Arbeits- und Tarifverträge eine andere, oft auch geringere Vergütung für diese Arbeitsstunden festgelegt. In der Tendenz bezahlen Arbeitgeber weniger als für die normale Vollarbeit. Mit dem Urteil des Bundes-Arbeitsgerichts aus dem Jahr 2004 (Az. 5 AZR 530/02) ist eine geringere Vergütung des Bereitschaftsdienstes zulässig.
Arbeitsrechtlich hat jeder Arbeitnehmer, der Bereitschaftsdienst leistet, Anspruch auf eine gerechte Bezahlung. Seit der Einführung des Mindestlohns hat er Anspruch auf diesen. Beim Bereitschaftsdienst erfolgt die Bezahlung nach Mindestlohngesetz im Hinblick auf die Relation zwischen Gesamtvergütung und geleisteter Arbeitszeit.
Der Freizeitausgleich für den Bereitschaftsdienst ist kein Urlaub. Auf Antrag kann für den Bereitschaftsdienst auch ein Freizeitausgleich erfolgen. Ebenso ist es möglich, dass diesbezüglich bereits eine Regelung besteht, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder der betrieblichen Vereinbarung ergibt.
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