Bei der täglichen Ruhezeit und der wöchentlichen Ruhezeit handelt es sich um zwei autonome Rechte des Arbeitnehmers. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die vorgeschriebenen Zeiten danach unabhängig voneinander eingehalten werden müssen. Der Beschäftigte hat somit auf beide entsprechende Rechte selbstständige Ansprüche (Urt. v. 02.03.2023, Az. C-477/21 | MÁV-START).
Es ging um einen Fall aus Ungarn. Dort reichte ein Lokführer, der bei der ungarischen Eisenbahn-Gesellschaft MÁV-START beschäftigt ist, Klage gegen die Entscheidung seiner Arbeitgeberin ein. Darin forderte er die Gewährung einer täglichen Ruhezeit von mindestens elf Stunden, sofern diese Ruhezeit einer wöchentlichen Ruhezeit oder einer Urlaubszeit vorausging oder nachfolgte.
Der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie über Arbeitszeit-Gestaltung zufolge haben Arbeitnehmer auf diese elf Stunden Anspruch pro eines 24-Stunden-Zeitraums. Jedoch wendete die Eisenbahn-Gesellschaft ein, dass sie ihre Arbeitnehmer keineswegs benachteiligt. Schließlich gewähre der Tarifvertrag eine wöchentliche Mindestruhezeit, die mit mindestens 42 Stunden deutlich über der von der Richtlinie vorgegebenen 24 Stunden liege.
Daraufhin wollte der ungarische Gerichtshof vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Klarstellung, ob nach der Richtlinie eine mit einer wöchentlichen Ruhezeit zusammenhängend gewährte tägliche Ruhezeit Teil der wöchentlichen Ruhezeit sei. Das ungarische Gericht setzte das Verfahren aus und bat den EuGH somit um Auslegung des europäischen Rechts.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die tägliche und wöchentliche Ruhezeit zwei eigenständige Rechte darstellen, die unterschiedliche Ziele verfolgen.
Dementsprechend müssen den Beschäftigten beide Rechte tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Anspruch auf die tägliche Ruhezeit wäre dadurch ausgehöhlt, wenn die tägliche Ruhezeit hingegen Teil der wöchentlichen Ruhezeit wäre. Denn dem Arbeitnehmer würde die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Ruhezeit vorenthalten werden, wenn er sein Recht auf wöchentliche Ruhezeit in Anspruch nähme.
Die Richtlinie stellt ausdrücklich klar, dass zu diesem Zeitraum der Zeitraum hinzukomme, der mit dem Recht auf tägliche Ruhezeit verknüpft sei. Das bedeutet: Die tägliche Ruhezeit wird nicht in die wöchentliche Ruhezeit miteinbezogen, sondern kommt zusätzlich hinzu, selbst wenn sie unmittelbar vorausgeht. Ferner führt der EuGH aus, dass es notwendig ist, dass die tägliche Ruhezeit unabhängig von der Länge der wöchentlichen Ruhezeit gemäß den nationalen Vorschriften gewährt wird.
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