Einen Überblick, was Arbeitgebern und Arbeitnehmern demnächst bevorsteht, geben wir hier:
Schon zum 1. Januar 2022 stieg der bundesweite Mindestlohn von 9,60 auf 9,82 Euro an. Dies bleibt jedoch nicht die einzige Erhöhung im Jahr 2022. Ab dem 1. Juli 2022 stieg der Mindestlohn zunächst auf 10,45 Euro – bevor er dann im Oktober ebenfalls dieses Jahres auf 12 Euro stieg. Den Gesetzesentwurf hat das Kabinett im Februar 2022 beschlossen. Dazu hieß es: „Ein armutsfester Mindestlohn ist eine Frage der Leistungsgerechtigkeit und des Respekts für ehrliche Arbeit“.
Künftige Änderungen des Mindestlohns werden dabei weiterhin von der Mindestlohnkommission beschlossen. Es ist jedoch bereits jetzt klar, dass es zur Deckung der Inflation weitere Anhebungen bis 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 geben wird.
Im Januar 2022 teilte Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit, mit, einen Rechtsanspruch auf Homeoffice zu schaffen. Der zuvor bereits vorgelegte Gesetzesentwurf hatte einen Anspruch auf mobile Arbeit an 24 Tagen im Jahr vorgesehen. Der Entwurf war 2020 jedoch blockiert worden. Die neue Regierung hatte dann zunächst nur einen „Erörterungsanspruch“ im Koalitionsvertrag vorgesehen. Der geplante Rechtsanspruch auf Homeoffice soll den Beschäftigten das Arbeiten von zuhause aus ermöglichen, es sei denn, betriebliche Gründe stünden dem entgegen.
Aktuell können Berufstätige fünf Euro pro Tag für die Arbeit im Homeoffice in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Dafür gilt aktuell eine Maximalhöhe von 600 Euro im Jahr. Daraus ergibt sich eine Ansetzung von bis zu 120 Arbeitstagen. Ab 2023 steigt die Homeoffice-Pauschale um 1 Euro pro Tag auf sechs Euro an. Darauf hat sich die Koalition verständigt. Mit höchstens 1260 Euro entspricht sie künftig der leicht erhöhten Arbeitszimmer-Pauschale.
Der gelbe Schein - Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung - wird bald ausgedient haben. Künftig soll ein elektronisches Verfahren die Papierform ersetzen. Grund ist die Entlastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Krankheitsfall.
Die digitale Weiterleitung von Arbeitsunfähigkeits-Daten durch die Krankenkassen an die Arbeitgeber soll ab dem 1. Januar 2023 starten. Bis dahin gelten weiterhin die Papierbescheinigungen. Allerdings gibt es bereits seit Anfang 2022 ein gesetzliches Pilotverfahren, in dem Arbeitnehmer die AU-Daten auch jetzt schon elektronisch abrufen können. Die Pflicht für Arbeitnehmer, die ärztliche Bescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen, wird damit künftig entfallen. Eine Bescheinigung in Papierform werden Ärzte jedoch aus Beweisgründen weiterhin ausstellen.
Beschäftigte von Unternehmen und Behörden, die Hinweise auf Missstände liefern, sollen durch ein neues Gesetz besser geschützt werden. Das ist das Ziel der europäischen Whistleblower-Richtlinie. Im April 2022 hat der Bundesjustizminister Marco Buschmann nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Eine Umsetzung war bereits im Dezember 2021 geplant, jedoch ist dies an Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Ministerien gescheitert.
Wann das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft tritt, ist derzeit noch nicht absehbar. Wahrscheinlich ist eine Verabschiedung Anfang des Jahres 2023. Unternehmen müssen dann eine interne Meldestelle einrichten, an die sich Arbeitnehmende wenden können, wenn sie Hinweise auf rechtliche Verstöße in einer Firma geben wollen. Unternehmen im Finanzdienstleistungs-Bereich sowie Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten sollen die Meldestelle bereits bis zum 1. Januar 2023 umsetzen. Wer 50 bis 249 Mitarbeitende beschäftigt, hat bis zum 17. Dezember 2023 Zeit. Wer die Meldestelle nicht einrichtet, muss mit einem Bußgeld von 20.000 Euro rechnen.
Ab dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgende Bescheinigungen grundsätzlich nur noch digital, nicht mehr in Papierform, an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln:
Die Pflicht zur Onlineübersendung gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Eine Ausnahme gilt bei Arbeitsverhältnissen, die zum 31. Dezember 2022 enden. Hier ist es möglich, die Bescheinigungen auch in Papierform einzureichen. Gleiches gilt für zu bescheinigende Nebeneinkommen für das Jahr 2022.
Rückwirkend zum 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber allen Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie zahlen. Hintergrund sind die erhöhten finanziellen Belastungen angesichts der Rekordinflation. Das steuer- und sozialabgabenfreie Extra zum Gehalt darf bis zu 3.000 Euro betragen.
Der Arbeitgeber darf die Prämie als Einmalzahlung oder in Teilbeträgen verteilt auf mehrere Monate auszahlen. Eine Pflicht zur Zahlung besteht nicht. Eine Verletzung der Gleichbehandlung könnte in Fällen der unterschiedlichen Auszahlungshöhe bestehen.
Zudem darf die Auszahlung des Inflationsausgleichs bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei erfolgen. Dabei erhalten die Arbeitnehmer brutto für netto. Für den Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung.
Zum 1. Januar 2023 wird die Midijob-Grenze noch einmal deutlich um 400 Euro angehoben. Diese liegt ab dann bei 2.000 Euro. Das bedeutet, dass bis zu diesem Betrag Arbeitnehmer nicht die vollen Sozialbeiträge zahlen. Sollte das Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze sein, beträgt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zunächst 28 Prozent des Bruttolohns. Dieser Beitragssatz sinkt bis zur Entgeltgrenze von dann 2.000 Euro linear auf etwa 20 Prozent.
Die Hinzuverdienstgrenze bei Frührentnern mit einem Nebenjob wird zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Während der letzten beiden Corona-Jahre wurde die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten deutlich erhöht. Davor lag sie wiederum bei 6.300 Euro. Ab 2023 gilt keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Bei Beziehern von Erwerbsminderungs-Renten steigen die Hinzuverdienstgrenzen ebenfalls von derzeit 6300 Euro im Jahr je nach Einzelfall auf bis zu 34.500 Euro. Dies entschied der Bundestag Anfang Dezember 2022.
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