Zwei Insassen haben geklagt, dass sie für ihre Tätigkeit im Gefängnis lediglich rund zwei Euro Lohn pro Stunde als Entgelt erhalten. Folglich gab ihnen das Bundesverfassungs-Gericht (BVerfG) nun Recht. Das Gericht entschied, dass die bisherigen Vorschriften und Regelungen nicht im Einklang mit der Verfassung stehen.
Zwei Häftlinge aus Bayern und Nordrhein-Westfalen klagten aufgrund der niedrigen Höhe ihrer Vergütung. Das BVerfG kam zu dem Entschluss, dass Stundenlöhne von zwei Euro oder weniger verfassungswidrig seien. Wie hoch genau der Lohn zukünftig ausfallen soll, legen die Richter nicht fest. Dies obliegt dem Gesetzgeber. Folglich sind die Bundesländer bis Ende Juni 2025 verpflichtet, die betroffenen Gesetze hinsichtlich der niedrigen Stundenlöhne zu reformieren und neu zu regeln. Darüber hinaus soll auch ausdrücklich geregelt werden, welche Zusatzleistungen den Gefangenen noch zugutekommen. Dazu gehören Arbeitslosen-Versicherung oder medizinische Versorgungs-Leistungen.
In den meisten Bundesländern, auch in Bayern und Nordrhein-Westfalen, gelten für Strafgefangene Arbeitspflichten. Diese dienen der Resozialisierung. Allerdings ist Zwangsarbeit in Deutschland ausdrücklich verboten. Für den Fall, dass ein Gericht die Freiheitsentziehung gerichtlich angeordnet hat, macht das Grundgesetz eine Ausnahme. Entweder setzen die Justizvollzugs-Anstalten die Gefangenen in Eigenbetrieben, wie etwa Schreiner- oder Schlosserwerkstätten, oder in Unterbetrieben ein. Als Dienstleister der freien Wirtschaft führen sie Verpackungs- und Montagearbeiten aus. Im Jahre 2020 verdienten Gefangene zwischen 1,37 Euro und 2,30 Euro pro Stunde. Bereits im Jahre 1998 hatte das BVerfG ausgeführt, dass die Vergütung der einzelnen Gefangenen im Strafvollzug zu niedrig seien. Die Berechnungs-Grundlage wurde daraufhin von fünf auf neun Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts von allen gesetzlich Renten-Versicherten angehoben. Daran hat sich allerdings nach rund 20 Jahren nichts mehr geändert.
Bei der Berechnung der Löhne der Strafgefangenen fließt ein Haftkostenbeitrag mit ein, so das BVerfG. Dazu ist es dem Gesetzgeber gestattet, die üblicherweise geringere Arbeitsleistung und Produktivität von Strafgefangenen in seine Überlegungen einzubeziehen. In diesem Zusammenhang steht ihm ein weites Ermessen zu. Der Haftkostenbeitrag soll so hoch sein, dass der Inhaftierte Nutzen aus seiner Arbeit zieht und ihm etwas übrigbleibt. Notwendig für eine Resozialisierung sei, dass die Arbeit der Gefangenen angemessene Anerkennung finde, so das BVerfG in seinem Urteil.
NUTZEN SIE HIER AUCH UNSERE KOSTENFREIE UND UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG.
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.