24.07.2023 Arbeitsrecht Verdachtskündigung – Wann ist sie erlaubt, wann unwirksam?

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Eine Verdachtskündigung ist eine Kündigung aufgrund des Verdachts eines Pflichtverstoßes. Bei einer Kündigung muss der Arbeitgeber nachweisen:

  • Der Arbeitnehmer hat gegen seine Pflichten verstoßen
  • oder ist unfähig, die Tätigkeit auszuüben.

Bei einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen begründeten Verdacht vorlegen, um die Kündigung zu rechtfertigen. Daraufhin hat der Arbeitnehmer ein Recht zur Stellungnahme bezüglich der Vorwürfe. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Für eine Kündigungsschutz-Klage gegen eine Verdachtskündigung gilt ebenfalls eine Frist zur Klageeinreichung von drei Wochen.

Eine Verdachtskündigung ist eine beweislose Kündigung für einen Pflichtverstoß. Die Kündigung spricht in solch einem Fall der Arbeitgeber aus, wenn der Arbeitnehmer das Vertrauensverhältnis zerstört hat. Wichtig ist allerdings: Hier muss ein begründeter Verdacht vorliegen.

Außerordentliche oder ordentliche Verdachtskündigung?

Einer Verdachtskündigung erfolgt in der Regel außerordentlich und fristlos. Das bedeutet eine sofortige Entlassung. Häufig spricht ein Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung als hilfsweise ordentlichen Kündigung aus. Wird die außerordentliche Kündigung für rechtswidrig erklärt, ist die ordentliche Kündigung bereits ebenfalls ausgesprochen und die Kündigungsfrist läuft.


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