Wer kennt das nicht?! Morgens in der Arbeit den Computer hochfahren und der installiert erst noch Updates? Viele fragen sich hierbei: „Fällt das unter Arbeitszeit? Oder ist das Hochfahren des Rechners mein Privatvergnügen?“ Ein produktives Arbeiten ist schließlich in den Minuten oft noch nicht möglich.
Die Rechtsprechung im Arbeitsrecht ist hier eindeutig: Die Arbeitszeit beginnt ab dem Moment, ab dem der Angestellte den Startknopf des Computers betätigt. Die Zeit, in der der Rechner hochfährt, ist als Rüstzeit zu bezeichnen. Darunter sind die Minuten zu verstehen, in denen der Arbeitnehmer zwar noch keine konkreten Arbeiten verrichtet, aber sich auf diese vorbereitet.
Zur Rüstungszeit zählt nicht nur das Hochfahren des Computers, sondern auch das Anlegen und Ablegen von Schutzkleidung und Uniform. Das liegt schon allein daran, dass es zum Beispiel bestimmten Berufsgruppen untersagt oder nicht zuzumuten ist, die Kleidung auf dem Arbeitsweg zu tragen. Medizinischem Personal ist es aus hygienischen Gründen untersagt, die Arbeitskleidung außerhalb des Krankenhauses zu tragen. Einem Kanalarbeiter ist es nicht zumutbar, mit der schmutzigen Kleidung den Heimweg anzutreten.
Arbeitsrechtlich ist hierbei relevant, ob es vorgeschrieben ist, die Dienstkleidung erst unmittelbar am Arbeitsplatz anzulegen oder nicht. Wenn ein Kfz-Mechatroniker seinen Blaumann bereits zuhause anzieht, fällt dies nicht unter die Rüstungszeit.
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