Der Betriebsrat eines Einzelhandels-Unternehmens klagte vor dem Arbeitsgericht Köln auf die Bereitstellung eines Laptops. Zuvor kam es zu einer Diskussion zwischen dem Betriebsrat und seiner Vorgesetzten. Der Betriebsrat bestand darauf, dass ihm die Arbeitgeberin für seine Arbeit einen Laptop mit einem ganz bestimmten System zur Verfügung stellt. Diese verfügte lediglich über einen etwas veralteten PC mit Internetanschluss. Das Gericht entschied, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen geeigneten Laptop zur Verfügung zu stellen (Beschl. v. am 24.06.2022, Az. 9 TaBV 52/21).
Diesen hartnäckigen Konflikt um einen Laptop hatte das Arbeitsgericht Köln zu verhandeln. In einem vorherigen Verfahren wurde der Arbeitgeberin bereits angeordnet, dem Betriebsrat zwingend einen Laptop zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat könne einen Gerätetyp mit einer gewissen Hard- und Software im erforderlichen Umfang verlangen. Das Betriebsverfassungs-Gesetz sieht hierfür folgendes vor: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Sachmittel sowie Kommunikations- und Informationstechnik bereitzustellen. Daraufhin erklärte die Arbeitgeberin, dass sie einen Laptop nur unter der Bedingung aushändige, wenn dieser festmontiert werde. So wolle sie diesen vor Verlust oder Beschädigung sichern.
Im Zuge eines Zwangsvollstreckungs-Verfahrens hat nun das Gericht festgestellt: Die Arbeitgeberin kommt ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung eines Laptops nicht nach, indem sie diesen im Betriebsrat-Büro befestige. Zwingend notwendig sei vielmehr ein orts-unabhängiger Laptop. Ferner führt das Arbeitsgericht Köln aus, dass ein Laptop sehr wohl als Sonderform des PCs zu den mobilen Geräten zählt. Bereits der Wortlaut gebe jedoch eine ortsabhängige Nutzung vor. Die Fixierung widerspricht also der Definition. Außerdem besteht für den Betriebsrat wie für alle Mitarbeiter eh die Pflicht, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeits-Materialien pfleglich zu behandeln. Vorliegend gibt es aber keine Hinweise darauf, dass der Betriebsrat den Laptop beschädigt. Somit bestehe auch kein Grund, den Laptop fest zu montieren.
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