Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat nun entschieden, dass ein Sprung in den Rhein während einer Firmenfeier keine fristlose Kündigung rechtfertigt. Vielmehr wäre eine Abmahnung ausreichend gewesen statt einer Kündigung.
Ein Arbeitnehmer, der lediglich - so heißt es ,,die Stimmung auflockern wollte‘‘ - erhielt nach dem Sprung von einem Partyschiff in den Rhein eine fristlose Kündigung. Der Chef fand das weniger lustig und empfand das als erhebliche Störung des Betriebsfriedens. Der Beschäftigte sprang trotz starker Strömung lediglich mit einer Unterhose bekleidet in den Fluss. Dadurch brachte er sich sowie andere in massive Gefahr. Ferner bestritt der Arbeitnehmer ausdrücklich, Kokain an dem Abend konsumiert zu haben. Als Beweis stützt sich der Arbeitgeber jedoch auf die Beobachtungen einer Reinigungskraft.
Das Gericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer durch den Sprung in den Rhein eine Pflichtverletzung begangen hat. Darüber hinaus störte er den Betriebsfrieden. Das Gericht schlug vor:
Beide Seiten stimmten diesem Vorschlag zu. Der Rechtsstreit fand somit ein Ende.
In erster Instanz musste der Arbeitgeber eine Niederlage hinnehmen. Er brachte vor Gericht vor, dass der Arbeitnehmer bereits öfter durch inakzeptables Verhalten auf Betriebsfeiern auffiel. Zuvor solle er sich einen Flamingo aus Plastik geschnappt haben und darauf geritten sein. Der Mitarbeiter stritt dies jedoch ab. Zu dem Zeitpunkt hatte der Arbeitgeber ihn bereits ermahnt. Bis dato war er von seiner Arbeit freigestellt. Nun kann er diese wieder in der Firma aufnehmen.
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