Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Sozialauswahl durchzuführen, welche Kriterien dabei berücksichtigt werden dürfen, hat das BAG nun entschieden.
Vor dem erstinstanzlich zuständigen Arbeitsgericht und dem LAG Hamm hatte eine heute 65-Jährige geklagt, die unter anderem wegen ihrer Rentennähe gekündigt worden war, keinen Erfolg. Das BAG entschied anders.
Die Klägerin gehörte zu einer von 61 gekündigten Arbeitnehmern eines Betriebes. Begründet wurde ihre Kündigung damit, dass die Frau im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern des Betriebs weniger schutzwürdig sei. Da sie die Möglichkeit hatte, zeitnah nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Altersrente für besonders langjährig Beschäftigte zu beziehen.
Das BAG entschied der baldige Renteneintritt sei ein adäquater Punkt der Sozialauswahl. Es dürfe neben anderen Kriterien auch die Rentennähe berücksichtigt werden, so das BAG. Somit können in Zukunft Arbeitnehmer, deren Renteneintritt nahe ist, bei betriebsbedingten Kündigungen gegenüber anderen Arbeitnehmern leichter zu kündigen sein.
Zur Begründung führte das BAG an, dass die soziale Schutzbedürftigkeit wegen schlechterer Arbeitsmarktchancen mit steigendem Lebensalter zunehme, danach wäre die Klägerin also besonders schutzwürdig. Jedoch sinkt die Schutzbedürftigkeit wieder, wenn Arbeitnehmer in naher Zukunft über ein Ersatzeinkommen, hier in Form einer abschlagsfreien Rente, verfügen könne. Als naher Zukunft nahm das BAG hier bei zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses an.
Das BAG bestätigte der den Betriebsparteien obliegenden Wertungsspielraum bei der Sozialauswahl. Keine Berücksichtigung dürfe eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen finden.
Der Senat erklärte das Auswahlkriterium Lebensalter für ambivalent.
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