Gerade in der besinnlichen Zeit hegt sich für viele Menschen das Bedürfnis ein, Stunden mit Angehörigen zu verbringen. Besonders eignet sich hierzu der Sonntag. Der Tag ist arbeitsrechtlich daher besonders geschützt. Nur Behörden haben die Befugnis, einem Unternehmen Sonntagsarbeit zu genehmigen. Wer Kunden verspricht, Bestellungen am selben Tag zu liefern, hat kein Recht auf diese Ausnahme-Regelung. So entschied das Bundes-Verwaltungsgericht (BVerwG) bei Amazon (Urt. v. 27.01.2021, Az. 8 C 3.20).
Amazon beantragte im Jahr 2015 für mehrere Logistikzentren Sonntagsarbeit in der Weihnachtszeit. Der Konzern begründete das damit, Ende des Jahres ein erhöhtes Bestellaufkommen zu haben. Der konkrete Fall vor dem BVerwG handelte vom Versandlager im nordrhein-westfälischen Rheinberg. Das Bundesland genehmigte an zwei Sonntagen in der Adventszeit die Arbeit. Doch die Gewerkschaft ver.di klagte dagegen.
Nur besondere Verhältnisse rechtfertigen ausnahmsweise gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Sonntagsarbeit. Und das auch nur, wenn es die Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erfordert (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG). Wichtig hierbei ist, dass diese besonderen Verhältnisse keinesfalls der Arbeitgeber selbst schafft. Es müssen folglich außerbetriebliche Ursachen vorliegen, so das BVerwG. Auf Amazon traf dies jedoch nicht zu. Denn der Konzern hat selbst den Kunden eine Lieferung am selben Tag versprochen. Deswegen liegt hier keine außerbetriebliche Sondersituation vor. Eine Rechtfertigung der Sonntagsarbeit ist damit ausgeschlossen und die Bewilligung rechtswidrig.
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