Nicht nur durch Kündigung, sondern auch mit der Anfechtung kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden, dabei stehen die beiden Möglichkeiten nebeneinander, haben jedoch unterschiedliche Voraussetzungen. Bei der Anfechtung des Arbeitsvertrages kommt das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung, ist somit auch nicht der dreiwöchigen Klagefrist im Arbeitsrecht ausgesetzt. Außerdem wird durch die Anfechtung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, bei der Kündigung für die Zukunft beendet. In der Praxis hat die Anfechtung besondere Bedeutung im Zusammenhang mit den in einem Einstellungsgespräch falsch beantworteten Fragen.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Fragen vom Abreitnehmer bewusst falsch beantwortet wurden, könnte dem Arbeitgeber ein Anfechtungsgrund eingeräumt werden. Jedoch führt die Rückabwicklung eines angefochtenen, bereits in Vollzug gesetzten Arbeitsvertrages, also wenn der Arbeitnehmer bereits angefangen hat, in dem Betrieb des Arbeitgebers zu arbeiten, zu Rückabwicklungsschwierigkeiten. Denn normalerweise wird mit der Anfechtungserklärung ein Vertrag von Anfang an als unwirksam angesehen. Ist hingegen das Arbeitsverzug bereits vollzogen worden, geht die Rechtsprechung von einem faktischen Arbeitsverhältnis aus, mit der Folge, dass bereits gezahlte Löhne nicht zurückgezahlt werden müssen und die Anfechtung anstatt rückwirkend, für die Zukunft wirkt.
Der Gesetzgeber hat für die Anfechtung verschiedene Voraussetzungen festgelegt. Voraussetzung ist grundsätzlich das Vorliegen eines Willensmangels im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses. Folgende Anfechtungsgründe kommen hierbei in Betracht:
- Ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB
- Ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften nach § 119 Abs. 2 BGB
- Eine arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB
Die Fallkonstellation der arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 1 1. Alt BGB hat im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Arbeitsvertrages eine besondere Bedeutung. Sie spielt besonders im Zusammenhang mit Einstellungsgesprächen eine große Rolle. Insofern bei diesen relevanten Tatsachen nicht offengelegt wurden oder fehlerhafte Angaben gemacht wurden, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen der Täuschung anfechten, sobald diese aufgedeckt wird. Die Möglichkeit der Anfechtung scheidet jedoch aus, wenn die Frage des Arbeitgebers im Einstellungsgespräch unzulässig war. So darf eine Frau beispielsweise die Frage einer möglichen oder geplanten Schwangerschaft bewusst falsch beantworten, ohne dass hierbei rechtliche Konsequenzen zu befürchten sind.
Voraussetzungen einer Anfechtung
Auch bei einer Anfechtung des Arbeitsvertrages sind Fristen zu wahren. Wird der Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuscht angefochten, so gilt eine Anfechtungsfrist von einem Jahr, § 124 Abs. 1 BGB. Diese Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn die Täuschung von dem Getäuschten entdeckt wird. In den Fällen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums und eines Irrtums über wesentliche Eigenschaften ist die Anfechtung unverzüglich, also innerhalb von zwei Wochen zu erklären. Zudem muss die Anfechtung an die andere Vertragspartei erklärt werden. Eine bestimmte Form muss dabei nicht eingehalten werden. Voraussetzungen sind lediglich, dass der Anfechtungsgrund genannt wird und dass sich die Anfechtung auf den zugrundeliegenden Arbeitsvertrag bezieht.
• Die Anfechtungserklärung unterliegt keiner Formvorschrift
• Der Arbeitnehmer muss sich an keine gesetzlichen Fristen halten
• Arbeitgeber haben im Zusammenhang mit der Anfechtung des Arbeitsvertrags deutlich mehr Möglichkeiten als der Arbeitnehmer
• Das Kündigungsschutzgesetz findet bei der Anfechtung keine Anwendung
• Der Arbeitnehmer kann die Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber nur angreifen, wenn diese unrechtmäßig erfolgte
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