Arbeitgeber ist jeder, der mindestens einen Arbeitnehmer, wenn auch nur vorrübergehend beschäftigt und von diesem auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages die Erbringung von Dienstleistungen fordern kann. Dem Arbeitsschutzgesetzt ist zu entnehmen, dass Arbeitgeber nicht nur natürliche sondern auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften wie beispielsweise eine GmbH als Arbeitgeber auftreten können. Im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen ist die Leiharbeitsfirma Arbeitgeber. Die Arbeitskraft des Arbeitnehmers wird hierbei lediglich an Dritte ausgeliehen.
Die Pflichten des Arbeitgebers teilen sich wie beim Arbeitnehmer in Haupt- und Nebenpflichten auf. Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Entgeltzahlungspflicht. Er hat die Leistungserbringung des Arbeitnehmers zu entgelten, dies ist in § 611 Abs. 1 BGB geregelt. Die Lohnzahlungspflicht geht mit weiteren Pflichten, wie beispielsweise die Pflicht der pünktlichen Bezahlung oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einher. Die konkrete Lohnhöhe richtet sich nach den getroffenen Individualvereinbarungen, darf aber den gesetzlich vereinbarten Mindestlohn in Höhe von 12 Euro nicht unterschreiten.
Die Nebenpflichten des Arbeitgebers sind einzelfallabhängig und durch Tarif- und Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen festgelegt. Die gesetzlich geregelten Nebenpflichten eines Arbeitgebers finden grundsätzlich bei allen Arbeitsverhältnissen Anwendung. Hierzu zählen beispielsweise:
- Die Gleichbehandlungspflicht der Arbeitnehmer: Im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) ist festgelegt, dass der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln hat, insofern eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt werden kann.
- Schutz- und Fürsorgepflicht: Gegenüber dem Arbeitnehmer trifft den Arbeitgeber die Pflicht, den Arbeitsplatz frei von jeglicher Gefahr für Leib und Leben (§ 617 ff. BGB) zu gestalten. Diesen Schutz genießen auch die Würde und Persönlichkeit des Arbeitnehmers.
- Erholungsurlaub: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen gesetzlich geregelten Erholungsurlaub zu gewähren.
Verletzt der Arbeitgeber die Pflicht zur Entgeltzahlung, indem er beispielsweise in Zahlungsverzug gerät, so kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurückhalten. Außerdem könnte er im Falle eines erheblichen Zahlungsrückstandes einen Schadensersatz geltend machen und den Arbeitgeber Abmahnen, als auch seine außerordentliche Kündigung aussprechen.
Die Verletzung von anderen Haupt- und Nebenpflichten können den Arbeitnehmer zur Abmahnung berechtigten. Außerdem können im Falle einer erheblichen Pflichtverletzung, die durch den Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche oder das Recht zur außerordentlichen Kündigung einräumen. Die Beweislast liegt hierbei Arbeitnehmer.
Auch wenn hauptsächlich die Arbeitnehmerrechte im öffentlichen Diskurs stehen, steht auch einem Arbeitgeber einen erheblichen Umfang an Rechten zu. Darunter fällt beispielsweise das Recht auf Treue und Solidarität. Außerdem ist in der Gewerbeordnung (GewO) festgelegt, dass der Arbeitgeber ein Direktions- und Weisungsrecht innehat, welches ihm ermöglicht über den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu bestimmen. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Pflichten des Arbeitnehmers den Rechten des Arbeitgebers entsprechen.
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