Der Begriff des Arbeitnehmers ist in § 611 a I 1 BGB geregelt. Damit eine Person als Arbeitnehmer gilt, müssen bestimmte Merkmale erfüllt sein:
Zunächst muss ein privatrechtlicher Vertrag vorliegen. Das ist meist der Fall, wenn es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Beziehung handelt. Diese ist beispielsweise bei Beamten oder Soldaten gegeben, sodass diese schon aufgrund des Fehlens eines privatrechtlichen Vertrages keine Arbeitnehmer sein können.
Weiter müsste ein Dienstvertrag nach § 611 a I 1 BGB vorliegen. Hier gilt es zwischen einzelnen Vertragstypen zu unterscheiden. Liegt beispielsweise ein Auftrag, Gesellschaftsvertrag oder Werkvertrag vor, handelt es sich bei den dort beschäftigen Personen nicht um Arbeitnehmer. Auch Beiträge zu karikativen oder religiösen Gemeinschaften werden nicht als Dienstvertrag verstanden.
Als letztes muss jeder Arbeitnehmer das Merkmal der sozialen beziehungsweise persönlichen Abhängigkeit erfüllen. Ob diese Abhängigkeit erfüllt ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach drei Voraussetzungen:
Eine Person ist weisungsgebunden, wenn sie bezüglich Ihrer persönlichen Faktoren Zeit, Ort und Inhalt an jemand anderen gebunden ist und darüber nicht frei bestimmen kann. Trägt jemand also das eigene unternehmerische Risiko, kann über die eigene Arbeitskraft verfügen oder seine Tätigkeit frei gestalten, so ist er nicht weisungsgebunden.
Die Arbeitsorganisation ist fremdbestimmt, wenn ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsmoment vorhanden ist. Bestimmt man also nicht selbst darüber welche Arbeitsleistung man wie erbringt, arbeitet man fremdbestimmt.
Für die Abgrenzung der persönlichen und sozialen Abhängigkeit gibt es weitere Anhaltspunkte (von untergeordneter Bedeutung aufgrund der schwachen Indizwirkung), wie beispielsweise die Abführung von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen.
Sozial und persönlich unabhängig sind beispielsweise freiberuflich Tätige oder selbständige Gewerbetreibende.
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, gilt eine Person als Arbeitnehmer gem. § 611 a I 1 BGB. Mit dieser Eigenschaft entstehen auch bestimmte Rechte und Pflichten, wie beispielsweise das Recht auf Urlaub oder die Pflicht zur Krankmeldung.
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