21.09.2023 Arbeitsrecht: Arbeitsunfall wegen Sturz von Bierbank?

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Während des Oktoberfestes ist es gängige Praxis, dass sich gerade in den späten Stunden ausgelassene Besucher auf die Bänke begeben. Hierbei kommt es beim Schunkeln, Tanzen und Anstoßen durchaus vor, dass ein Gast von der Bierbank stürzt und sich verletzt. Für das medizinische Personal vor Ort sind solche Einsätze wohl eher Routinefälle. Weniger gewöhnlich hingegen sind Fälle, bei denen eine Lehrkraft den Sturz als Arbeitsunfall meldet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart verhandelte solch einen Fall (Urteil vom 31.01.2014 - 1 K 173/13).

Im Rahmen einer Klassenfahrt besuchte eine Studienrätin zusammen mit etwa zehn Schülern sowie deren Klassenleitung das Frühlingsfest in München. Dort stand sie gemeinsam mit ihrer Kollegin und den Schülern auf der Bierbank im Bierzelt – wohlgemerkt ohne dabei Alkohol zu trinken. Die Studienrätin stürzte jedoch von der Bank und erlitt einen Bruch des Lendenwirbels. Das führte zu einer fünfwöchigen Dienstunfähigkeit.

Die Lehrkraft informierte das Regierungs-Präsidium über den Vorfall und beantragte eine Anerkennung als Dienstunfall. Die Behörde lehnte ihr Anliegen ab, da sie keinen Zusammenhang zwischen dem Bierzeltbesuch und ihren dienstlichen Aufgaben sah. Die Studienrätin widersprach dieser Entscheidung: Immerhin war der Frühlingsfest-Besuch offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt, den die Schulleitung vorab genehmigte. Die Behörde blieb hartnäckig und konzentrierte sich auf die Situation, dass die Lehrerin auf der Bierbank stand. Das Regierungs-Präsidium sah darin keinerlei fachlichen oder pädagogischen Bezug zur Lehrertätigkeit. Es machte ihr sogar zum Vorwurf, dass das Besteigen der Bank für die Schüler ein schlechtes Beispiel war.

Daraufhin klagte die Studienrätin auf Anerkennung eines Dienstunfalls beim Verwaltungsgericht Stuttgart – mit Erfolg. Denn das Gericht gab ihr aus den folgenden Gründen recht:

  • Der Besuch des Frühlingsfestes war ein fester Bestandteil der Klassenfahrt, der auch den Aufenthalt im Bierzelt einschloss. Daher befand sich die Lehrerin zu der Zeit als Aufsichtsperson im Dienst.
  • Zum Gesamtauftrag der Pädagogik zählt es, nicht nur Wissen zu vermitteln, sondern auch das Vertrauen zu den Schülern aufzubauen. Hierbei bot sich ein Ausflug zum Festzelt an.
  • Abends auf Volksfesten ist es üblich und sozial angemessen, auf Bierbänken zu stehen oder zu tanzen. Wenn die Klägerin als einzige Person sitzen geblieben wäre, hätte sie sich selbst isoliert und von den Schülern distanziert. Mit dem pädagogischen Gesamtauftrag wäre das weniger vereinbar gewesen.

Damit fällte das Verwaltungsgericht Stuttgart eine lebensnahe Entscheidung zugunsten der Klägerin.


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