Die Frage, wer für die Arbeitskleidung aufkommt, hängt davon ab, wozu sie gedacht ist.
Es gibt Berufe, in denen ein gewisses Risiko besteht – zum Beispiel im Handwerk oder bei der Feuerwehr. In diesen Fällen schreiben verschiedene Gesetze vor, dass die Beschäftigten bestimmte Schutzkleidung tragen müssen. Dabei kann es sich um Sicherheitsschuhe, Overalls oder Helme handeln.
Die Kosten für diese Art von Kleidung trägt allein der Arbeitgeber – er ist auch dafür verantwortlich, dass sie gereinigt und in Ordnung gehalten wird.
Selbst wenn Kleidung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, können Beschäftigte natürlich trotzdem freiwillig welche tragen. Ein Beispiel hierfür wäre ein „Arbeitsanzug“, der nur dafür da ist, die eigene Kleidung vor Verschmutzung zu schützen. Wenn Beschäftigte freiwillig Schutzkleidung tragen wollen, müssen sie selbst für die Kosten aufkommen.
Manche Arbeitgeber legen großen Wert darauf, dass ihre Angestellten eine bestimmte Uniform tragen – besonders häufig ist das in Hotels oder Restaurants der Fall. In solchen Fällen übernimmt der Arbeitgeber normalerweise die Kosten für die uniformierte Kleidung seiner Angestellten.
Je nach Zweck der Arbeitskleidung kann sie von Arbeitnehmer selbst bezahlt werden oder vom Arbeitgeber. So muss zum Beispiel gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung nach dem Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber getragen und damit auch finanziert werden. Freiwillige Schutzkleidung dagegen ist von den Arbeitnehmern selbst zu tragen und damit auch selbst zu bezahlen. Einheitliche Berufskleidung hingegen kann je nach Wunsch des Arbeitgebers von ihm oder von den Mitarbeitern selbst getragen werden – diese Kostentraglast liegt also in der Entscheidung des jeweiligen Unternehmens, welcher Weg genommen wird.
Es kommt dabei entscheidend auf den Zweck der Arbeitskleidung an. Dieser wird in verschiedenen Gesetzen festgelegt, zum Beispiel im Handwerk, innerhalb des medizinischen Bereichs oder bei der Feuerwehr. Gesetzlich vorgeschriebene Arbeitskleidung Im Handwerk, im medizinischen Bereich oder bei der Feuerwehr zu arbeiten, kann gefährlich sein. Deshalb schreiben verschiedene Gesetze in vielen Fällen Schutzkleidung vor. Dabei können es sich beispielsweise um Schutzanzüge handeln oder Sicherheitsschuhe. Es können Helme sein oder auch Schutzbrillen. Alle diese Kostenfaktoren muss der Arbeitgeber alleine tragen und regelmäßig reinigen lassen!
Gute Arbeitskleidung kann teuer sein, vor allem wenn es um Schutzkleidung geht, die hohe Sicherheits- und Hygienestandards erfüllen muss. Die Frage, wer die Kosten für die Anschaffung und Instandhaltung der jeweiligen Arbeitskleidung trägt, ist deshalb im Berufsalltag wichtig. Tätigkeitsbereichen, die keine spezielle Bekleidungsvorschrift haben, kann das Thema der Kostenzusammenstellugn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einem Streitpunkt werden. In der Industrie ist jedoch Schutzkleidung meistens gesetzlich vorgeschrieben.
Wenn der Gesetzgeber in einem Berufsbereich eine bestimmte Kleiderordnung festlegt, ist es die Pflicht des Arbeitgebers, die erforderliche Bekleidung zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass sie ihre Funktion im täglichen Gebrauch nicht verliert. Die Kosten hierfür dürfen allerdings nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Anders ist es jedoch, wenn die Schutzkleidung in dem Berufsabschnitt nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und der Mitarbeiter sich entscheiden möchte, eine persönliche Schutzkleidung beim Arbeitseinsatz anzulegen. Wird im Beispiel eines Gartencenters bevorzugt von Latzhosen getragen anstelle der Alltagsbekleidung, so ist dies uneingeschränkt als Arbeitsbekleidung anerkannt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber hingegen die dadurch entstehende Kostenausweitung anteilig oder gar vollständig dem jeweiligen Beschäftigten zuschieben .
Obwohl das Tragen von Schutzkleidung nicht immer vom Gesetz vorgeschrieben ist, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen trotzdem Kleiderordnungen für seine Angestellten einführen. Die Anforderungen an die Kleidung sollten sich jedoch auf sichtbare Kleidungsstücke beschränken und ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers haben. Darüber hinaus können Arbeitnehmer nicht dazu gezwungen werden, die Schutzkleidung auch außerhalb der Arbeitszeit zu tragen. Dies würde als Eingriff in die Privatsphäre des Angestellten angesehen und ist damit arbeitsrechtlich unzulässig.
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